Der Straf- und Zivilkläger, nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher E.________, verzichtete ebenfalls auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1676). Auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde verzichtet. Rechtsanwalt C.________, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten in sistiertem Mandat, teilte am 30. September 2021 mit, dass keine Einwände gegen den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung bestünden (pag. 1678).