und die Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt C.________ (pag. 1492 f.). Mit der fristgerechten Berufungserklärung namens des Beschuldigten am 2. September 2021 ersuchte Rechtsanwältin B.________ zugleich um Einsetzung als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (pag. 1650 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1674 f.). Sie beantragte ferner die Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Straf- und Zivilkläger, nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher E.___