Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 356 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schär, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ p.v.d. Rechtsanwältin B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (Mandat sistiert) Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ a.v.d. Fürsprecher E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Nötigung und Ver- such dazu etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 10. Juni 2021 (PEN 20 471/592/593) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) sowie D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) am 10. Juni 2021 das fol- gende Urteil (pag. 1306 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16.08.2019 in Biel, zum Nachteil von D.________; 2. des Raufhandels, begangen am 16./17.08.2019 in Biel; 3. der Nötigung und des Versuchs dazu, mehrfach begangen 3.1. am 16.08.2019 in Biel, zum Nachteil von D.________; 3.2. am 29./30.08.2019 in Biel, zum Nachteil von D.________ (Versuch); 4. der Drohung, mehrfach begangen 4.1. am 21.05.2020 in Biel, zum Nachteil von D.________; 4.2. ca. Ende April/Anfang Mai 2021 in Biel, zum Nachteil von D.________; 5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. bis am 17.08.2019 in Biel und anderswo im Kanton Bern durch Konsum von Kokain und Marihuana, und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 106, 111, 133, 180 Abs. 1, 181 StGB 19a Abs. 1 BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 29 Tagen (02.09.2019 – 27.09.2019 / 08.06.2021 – 10.06.2021) wird im Umfang von 29 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt, als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29.08.2019. 3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 25'925.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 39'114.30, insgesamt bestimmt auf CHF 65'039.30 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 29'092.30). [Kostentabelle] 2 II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16.07.2018 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird wider- rufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29.08.2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 3. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 600.00 werden A.________ zur Be- zahlung auferlegt. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18'035.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 4'343.55 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Fürsprecher E.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 17'912.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecher E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Ho- norar CHF 3'964.70 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.08.2019 an den Straf- und Zivilkläger D.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers D.________ abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 3 Monate festgelegt (Art. 231 i.V.m. Art. 226 StPO). 3 Begründung: vgl. separater Beschluss 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung, Wechsel zu einer privaten Verteidigung und Sistierung des amtli- chen Mandats Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 16. Juni 2021 Berufung an (pag. 1325). Am 24. Juni 2021 teilte Rechtsanwältin B.________ unter Beilage ei- ner Anwaltsvollmacht mit, dass sie nunmehr den Beschuldigten vertrete (pag. 1489 f.). Die Gerichtspräsidentin verfügte am 20. Juli 2021 die Kenntnisnah- me der Mandatsanzeige von Rechtsanwältin B.________ und die Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt C.________ (pag. 1492 f.). Mit der fristge- rechten Berufungserklärung namens des Beschuldigten am 2. September 2021 er- suchte Rechtsanwältin B.________ zugleich um Einsetzung als neue amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten (pag. 1650 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1674 f.). Sie beantragte ferner die Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Straf- und Zivilkläger, nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher E.________, verzichtete ebenfalls auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1676). Auf eine Stellungnahme zum An- trag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde verzichtet. Rechtsanwalt C.________, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten in sistiertem Mandat, teilte am 30. September 2021 mit, dass keine Einwände gegen den bean- tragten Wechsel der amtlichen Verteidigung bestünden (pag. 1678). Mit begründeter Verfügung vom 1. November 2021 wurde der Antrag von Rechts- anwältin B.________ um Einsetzung als (neue) amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten abgewiesen (pag. 1687 ff.). Sie, assistiert durch Rechtsanwältin F.________, vertrat den Beschuldigten im Berufungsverfahren privat, während das Mandat von Rechtsanwalt C.________ sistiert blieb. 3. Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug Am ersten Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht bzw. von der Vorin- stanz in Sicherheitshaft versetzt (pag. 1219 ff.; pag. 1226 ff.; Ziff. V.1. des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 1310 sowie die separate Begründung auf pag. 1314 ff.). Gegen die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft erhob der Beschuldigte Beschwerde (pag. 1332 ff.). Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 wies die die Be- schwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde ab (pag. 1403 ff.). Am 29. Juli 4 2021 wurde ein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug (pag. 1496 f.) gutgeheissen (pag. 1504 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 7. Juli 2022; pag. 1847 f.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 5. Juli 2022; pag. 1840 f.) ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg (datierend vom 1. Juli 2022; pag. 1843 ff.) sowie eine Ergänzung zum Bericht betreffend Landes- verweisung (datierend vom 4. Juli 2022, pag. 1754 ff.) über den Beschuldigten ein- geholt. Weiter liegt der Abklärungsbericht der UPD (datierend vom 13. Juli 2022, pag. 1857 ff.) vor. Auch wurde von Rechtsanwalt C.________ die Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren einverlangt (pag. 1849 f.). Ferner wurde Band 6 der amtlichen Akten aufgrund falscher Paginierung durch die Vorinstanz neu paginiert. Weiter wurden der Beschuldigte sowie der Straf- und Zivilkläger an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt (pag. 1869 ff.; pag. 1884 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ beantragte oberinstanzlich im Namen des Beschuldig- ten Folgendes (pag. 1908 f.): 1. A.________ sei von den Vorwürfen der versuchten Nötigung (AKS Ziff. I.3.2.) und der mehrfa- chen Drohung (AKS Ziff. I.4.1. und I.4.2.) freizusprechen. 2. A.________ sei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 16.08.2019 in Biel, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I.1.), des Raufhandles, begangen am 16./17.08.2019 in Biel (AKS Ziff. I.2.), der Nötigung, begangen am 16.08.2019 in Biel, zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.3.2.) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, be- gangen zwischen dem 15. und 17.08.2019 in Biel (AKS Ziff. I.5.) schuldig zu sprechen. 3. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten unter Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs und zu einer Busse von maximal CHF 200.00 zu verurteilen. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sei- en an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Auf den Widerruf der bedingten Strafen mit Strafbefehlen vom 16.07.2018 und vom 29.08.2019 sei zu verzichten. 6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 7. A.________ sei zu verpflichten, D.________ eine Genugtuung von maximal CHF 5'000.00 zu bezahlen. 8. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sowie der amtli- chen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien vom Staat zu tragen. 9. A.________ sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen. 10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien anteilsmässig A.________ und dem Staat aufzuerlegen. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in oberer Instanz die folgenden Anträge (pag. 1916 f.): I. Es sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Juni 2021 festzustellen hinsichtlich: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16./17. August 2019 in Biel z.N. von D.________; 2. des Raufhandels, begangen am 16./17. August 2019 in Biel; 3. der Nötigung, begangen am 16. August 2019 in Biel z.N. von D.________; 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. bis am 17. August 2019 in Biel durch Konsum von Kokain und Marihuana 5. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten Nötigung, begangen am 29./30. August 2019 in Biel z.N. von D.________ 2. der Drohung, mehrfach begangen 2.1. am 21. Mai 2020 in Biel z.N. von D.________ 2.2 ca. Ende April/Anfang Mai 2021 in Biel z.N. von D.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 bedingt ausgespro- chene Geldstrafe von 12 Tagessätzen sei zu widerrufen; die Strafe sei zu vollziehen. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu widerrufen; die Strafe sei zu vollziehen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu versetzen. 6 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecher E.________ stellte oberinstanzlich im Namen des Straf- und Zivilklä- gers die folgenden Anträge (pag. 1918): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Juni 2021 hinsichtlich versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandel und Nötigung, alles begangen am 16.8.19 in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________, geb. A.________, von Slowakei, G.___-strasse, H.________, sei schuldig zu erklären 1. der Nötigung, versucht begangen am 30.08.2019 in Biel zN von D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen am 21.05.2020 und Ende April/ Anfang Mai 2021 in Biel zN von D.________; und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe. 2. zu den Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz. III. 1. A.________, vgt., sei zu verurteilen, D.________ eine Genugtuung in gerichtlich zu bestim- mender Höhe zzgl. Zins zu 5% seit dem 17.08.2019 zu bezahlen; 2. A.________, vgt., sei zu verurteilen, D.________ die Interventionskosten auf gerichtliche Be- stimmung hin zu ersetzen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird nur in Teilen angefochten. Die Berufung richtet sich vorderhand gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, begangen am 29./30. August 2019, sowie wegen mehrfacher Drohung, begangen am 21. Mai 2020 und Ende April/Anfang Mai 2021 (Ziff. I.3.2. und I.4. des erstinstanzlichen Ur- teils). Angefochten ist weiter die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe (Ziff. I.1), die Anordnung einer Landesverweisung und deren Dauer (Ziff. I.3.), der Widerruf zweier bedingter Strafen (Ziff. II.) sowie die Höhe der erstinstanzlich zu- gesprochenen Genugtuung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner hat die Kammer über die Verfahrenskosten in erster und in oberer Instanz, die Honorare 7 der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters einschliess- lich Rück- und Nachzahlungspflicht sowie über allfällige Entschädigungsansprüche der Parteien zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Verfügungen betreffend das vom Beschuldig- ten erstellte DNA-Profil und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.2. und V.3. des erstinstanzlichen Urteils). Betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung beantragten alle Par- teien, dass die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs festzustellen sei. Jedoch machte die Verteidigung oberinstanzlich einen Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geltend. Die Kammer hat somit den überwiesenen Sachverhalt umfassend zu prüfen. Es geht nicht bloss darum, einen erstellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Der Schuld- spruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kann deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sind die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen: Die Schuldsprüche wegen Raufhandel (Ziff. I.2.), wegen Nötigung, begangen am 16. August 2019 (Ziff. I.3.1.), und wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. I.5.) sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils). Bei der Überprüfung der angefochtenen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Ur- teil darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes? 7. Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen An- forderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuld- spruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht 8 genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemen- te, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Ge- richts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. No- vember 2021 E. 2.3; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinwei- sen). 8. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung kritisierte, dass die Vorinstanz sicher sieben bis zehn Stichversu- che des Beschuldigten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers als erstellt er- achtet habe. Ihr zufolge habe die Vorinstanz dadurch den Anklagegrundsatz ver- letzt. Die Anklageschrift umfasse keine Stichversuche gegen den Kopf. Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, die Anklageschrift müsse nicht sämtliche Geschehnisse bis ins letzte Detail enthalten, damit dem Anklagegrund- satz genüge getan sei. Mit der Anklageschrift werde dem Beschuldigten vorgewor- fen, dass der den Straf- und Zivilkläger mehrmals, mindestens drei Mal, mit einem Messer attackiert habe. 9. Subsumtion Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 1061 f.): Versuchte eventualvorsätzliche Tötung, ev. Schwere Körperverletzung begangen am 16.08.2019, ca. 23:45 bis 17.08.2019, ca. 00:04 in 2503 Biel/Bienne, I.___-strasse Sportplatz J.________ (Lokalität) zum Nachteil von D.________ dadurch dass sich der Beschuldigte in Begleitung mit K.________, nach vorgängig bereits telefonisch geführter Auseinandersetzung mit dem Opfer D.________, beim J.________ (Lokalität) traf und dort angekommen mit dem Opfer in eine Schlägerei geriet […]. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung zückte der Beschuldigte ein Messer und attackierte damit mehrmals, mindestens drei Mal, das Opfer. Er verletzte das Opfer am rechten Unterarm (Schnittverletzung mit teilweise durchtrennter Handbeu- ger-Sehne), an der linken Bauchwandseite (Stichverletzung, mit durchstochenem Dünn- und Dick- darm und verletzter linker Niere) und an der rechten Brustkorbseite (Stichverletzung, die bis ins Ge- webe zwischen den Rippen reichte, aktiv blutete und eine Transfusion nötig machte). Die notfallmäs- sigen, medizinischen Interventionen wendeten die Lebensgefahr ab. Indem der Beschuldigte im Rahmen eines dynamischen Bewegungsablaufs mit dem Messer unkon- trolliert heftig in den Bereich des Oberkörpers des Opfers stach, nahm er eine Tötung des Opfers in Kauf bzw. wollte er das Opfer zumindest schwer verletzen. 9 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten somit vorgeworfen, dass er den Straf- und Zivilkläger während der Schlägerei mehrmals, mindestens aber drei Mal, mit einem mitgebrachten Messer attackiert habe. Die Anklageschrift bezeichnet weiter die dem Straf- und Zivilkläger zugefügten Verletzungen und deren Folgen. Es wird nicht spezifiziert, wie die jeweiligen Stiche genau geführt worden und gegen welche Körperteile sie gerichtet gewesen seien. Eine genaue Anzahl an Stichen wird nicht festgelegt, sondern lediglich eine Mindestanzahl angegeben. Damit wiederspiegelt die Anklageschrift die beweismässigen Schwierigkeiten, die sich infolge einer (teil- weise) wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzungen mit grösstenteils wi- dersprüchlichen Aussagen unterschiedlicher Beteiligter regelmässig ergeben. Die Anklageschrift unterstellt die tatsächlich geführten Stichbewegungen der Beweis- würdigung. Das entscheidende Beweisthema ist damit für eine wirksame Verteidi- gung ausreichend klar umgrenzt und fixiert. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz sieben bis zehn Stichversuche gegen den Kopf als erstellt erachtet ha- be, wie die Verteidigung vorbringt. Die Vorinstanz hat die tatsächliche Anzahl Stichbewegungen explizit offengelassen (pag. 1557). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Rechtliche Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfah- ren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Be- weiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissen- haft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Aufla- ge, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- 10 ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufla- ge, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprü- fen ist, ist nach Massgabe der modernen 10 Aussagepsychologie weniger die all- gemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand be- stimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsycho- logie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsis- tenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Anga- ben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktions- schilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikati- onen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgän- gen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich- keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenver- weigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Ste- reotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alko- hol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 11. Vorbemerkung Zu beurteilen ist eine mehrphasige Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Straf- und Zivilkläger. Hauptpunkt bildete das Aufeinandertreffen der beiden am 16. August 2019 beim J.________(Lokalität) in Biel, worauf die rechts- kräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Raufhandels und Nötigung sowie der oberinstanzlich strittige Vorwurf wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. I.1. AKS) zurückzuführen ist. Die beiden trafen ferner am Abend des 30. Au- gust 2019 in Biel aufeinander, wobei der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger gemäss Anklageschrift zu nötigen versucht habe (Ziff. I.3.2. AKS). Letztlich soll der 11 Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger bei zwei Gelegenheiten über Drittpersonen gedroht haben (Ziff. I.4.1. und I.4.2. gemäss erweiterter AKS). 12. Ziff. I.1. AKS (versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung) 12.1 Vorwurf Es wird auf die vorangestellten Ausführungen zum Anklagegrundsatz verwiesen (E. 9 oben). 12.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Soweit oberinstanzlich noch relevant zog die Vorinstanz in Erwägung, dass der Be- schuldigte und der Straf- und Zivilkläger seit dem 13. August 2019 telefonisch und mittels Sprach- und Textnachrichten Streit geführt hätten (vgl. zum Ganzen Ziff. I.1.5.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1553 ff.). Der Straf- und Zivil- kläger habe dem Beschuldigten unter anderem ein Bild eines Messers geschickt, woraufhin sich letzterer in die Auseinandersetzung und insbesondere den Einsatz eines Messers verbissen habe. Er habe den Streit am 16. August 2019 bei einem Aufeinandertreffen klären wollen und den Straf- und Zivilkläger, der sich an diesem Abend bei einem Musikfestival in der Umgebung aufgehalten habe, durch Drohun- gen zum J.________(Lokalität) zitiert. Zum Tatgeschehen beim J.________(Lokalität) stellte die Vorinstanz auf die Aus- sagen des Straf- und Zivilklägers sowie seiner Begleiter L.________ und M.________ ab. Sie stufte die Aussagen des Beschuldigten hingegen als Schutz- behauptungen ein und glaubte ihm nicht, dass der Straf- und Zivilkläger in Beglei- tung einer «Horde» von 14-16 Personen erschienen sei und den Beschuldigten aus nächster Nähe mit faustgrossen Steinen beworfen habe. Der Straf- und Zivilkläger sei lediglich von L.________ und M.________ begleitet worden. Beim Aufeinander- treffen sei es sogleich ohne vorgängige Diskussion und wie zuvor vereinbart zu ei- nem Faustkampf zwischen den beiden gekommen, wobei offen sei, wer den ersten Schlag getätigt habe. L.________ und M.________ sowie der aufseiten des Be- schuldigten anwesende K.________ hätten sich vorläufig nicht eingemischt. Der Beschuldigte habe im Zuge der Auseinandersetzung unerwartet und ohne Ver- anlassung seitens des Straf- und Zivilklägers ein Messer gezückt und mehrmals versucht, gegen das Gesicht seines Kontrahenten zu stechen. Dabei habe er die- sem eine Schnittverletzung am rechten, zur Abwehr erhobenen Arm verursacht. Weiter habe er seitlich gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers gestochen und ihm die in der Anklageschrift genannten Verletzungen zugefügt. Anschliessend habe sich der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand über den zu Boden gefal- lenen Straf- und Zivilkläger gebeugt. In diesem Moment habe L.________ einge- griffen, dem Beschuldigten einen Fusstritt gegen die Brust verpasst und ihn da- durch dazu veranlasst, das Messer loszulassen. 12.3 Vorbringen der Parteien 12.3.1 Verteidigung Es wird auf die Ausführungen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwie- sen (pag. 1892 ff.). Rechtsanwältin B.________ brachte (nebst der bereits abge- 12 handelten behaupteten Verletzung des Anklagegrundsatzes) im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe nicht unerwartet und ohne Veranlassung ein Messer ge- zückt. Die Vorinstanz habe auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers und seiner Begleiter abgestellt, obwohl diese widersprüchlich seien und sie Gelegenheit ge- habt hätten, sich abzusprechen. Gemäss den WhatsApp-Chatverläufen sei die Auseinandersetzung entgegen der mehrmaligen Darstellung des Straf- und Zivil- klägers gegenseitig gewesen und nicht etwa nur vom Beschuldigten ausgegangen. Bei seinen Erstaussagen habe er offensichtlich gelogen und auch bei späteren Einvernahmen habe er den Tathergang zu seinen Gunsten darstellen wollen. Be- treffend die Aussagen von L.________ und M.________ gäbe es Hinweise, dass die Möglichkeit zur Absprache genutzt worden sei. Ihre Schilderungen würden den Aussagen des Straf- und Zivilklägers überdies in mehreren wesentlichen Punkten widersprechen und ein Parteiergreifen zu seinen Gunsten offenbaren. Die Aussagen des Beschuldigten seien ebenfalls nicht widerspruchsfrei. Indes ha- be er nie bestritten, den Straf- und Zivilkläger mit einem Messer verletzt zu haben. Die Steinwürfe habe er stets konstant beschrieben und seine Angaben zu den Be- gleitern des Straf- und Zivilklägers seien von K.________ gestützt worden. Es sei unrealistisch, dass der Straf- und Zivilkläger unbewaffnet zu dem Aufeinandertref- fen erschienen sei und auch nicht anderweitig vorgesorgt habe. Der Beschuldigte habe ihn selbst dazu aufgefordert, ein Messer mitzubringen. Es müsse somit zu- mindest in dubio pro reo auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Dieser habe einer grossen Überzahl an möglichen Kontrahenten gegenüberge- standen und sei aus nächster Nähe mit faustgrossen Steinen beworfen worden. Er habe sich mit dem Messer verteidigen wollen. Wenn die Steinwürfe als nicht erstellt erachtet würden, so sei gemäss L.________ der erste Schlag vom Straf- und Zivil- kläger ausgegangen. So oder anders habe er somit den ersten rechtswidrigen An- griff verursacht. 12.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Es wird auf die Ausführungen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwie- sen (pag. 1899 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammenge- fasst dagegen eingewandt, die Dynamik des Konflikts lasse sich am WhatsApp- Chatverlauf ablesen. Während die beiden sich am 13. August 2019 noch gegensei- tig bedroht und beleidigt hätten, sei die Auseinandersetzung in der Folge nahezu ausschliesslich vom Beschuldigten angeheizt worden. Der Straf- und Zivilkläger habe hingegen deeskalierend gewirkt, beispielsweise indem er am 14. August 2019 nicht zum vereinbarten Treffen in Bern erschienen sei. Seine Aussagen würden ei- ne Vielzahl an Realitätskriterien beinhalten. So habe er beispielsweise zugegeben, dass der erste Kontakt von ihm ausgegangen sei und er als erstes ein Messer er- wähnt habe. L.________ und M.________ seien keine engen Freunde des Straf- und Zivilklägers und eher zufällig anwesend gewesen. Gerade L.________ kenne auch den Beschuldigten und sei gewissermassen als neutraler Beobachter anwe- send gewesen. Auf ihre Angaben könne abgestellt werden. Dem Beschuldigten sei nicht zu glauben, was die behaupteten Steinwürfe und die aufseiten des Straf- und Zivilklägers angeblich anwesende «Horde» angehe. Seine Aussagen in diesem Punkt und die gleichlautenden Schilderungen von K.________ 13 würden holzschnittartig wirken und seien offensichtlich abgesprochen. Ihre Aussa- gen über die Steinwürfe seien widersprüchlich und nicht miteinander zu vereinba- ren. Die Version des Beschuldigten gehe im Übrigen nicht auf. Zum Tathergang beim J.________(Lokalität) könne somit auf die stimmigen Aussagen des Straf- und Zivilklägers und seiner Begleiter abgestellt werden. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei dementsprechend korrekt. 12.3.3 Straf- und Zivilkläger Fürsprecher E.________ verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft und der Vorinstanz. 12.4 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger fochten im Zeitraum vom 13. bis 16. August 2019 über Text- und Sprachnachrichten sowie mehrere Telefonate einen Streit aus. Nachdem der Straf- und Zivilkläger zu einem ersten geplanten Aufein- andertreffen am 14. August 2019 in Bern nicht erschienen war, forderte der Be- schuldigte ihn am Abend des 16. August 2019 dazu auf, sich mit ihm in Biel zu tref- fen. Der Straf- und Zivilkläger befand sich zu diesem Zeitpunkt an einem Musikfes- tival in der Umgebung von Biel und wollte sich nicht von dort entfernen. Der Be- schuldigte, der ebenfalls vorhatte, zum Musikfestival zu gehen, wollte sich nicht dort mit ihm treffen. Er nötigte den Straf- und Zivilkläger mittels Bedrohung von dessen Familie dazu, den Bus in Richtung Biel zu nehmen. Der Straf- und Zivilklä- ger, nunmehr in Begleitung von L.________, M.________ und N.________, hatte im Bus weiteren Kontakt mit dem Beschuldigten, wiederum begleitet durch K.________. Es wurde das J.________(Lokalität) in Biel als Treffpunkt vereinbart. Weiter ist unbestritten, dass es beim J.________(Lokalität) zu einer tätlichen Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger kam, während welcher der Beschuldigte ein Messer zückte und dem Beschuldigten die in der Anklageschrift genannten Verletzungen zufügte. In der Folge versetzte L.________ ihm einen Fusstritt und einen Faustschlag. 12.5 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Strittig ist der Ablauf des Aufeinandertreffens beim J.________(Lokalität) sowie die dort anwesenden Personen. Es ist namentlich zu untersuchen, ob aufseiten des Straf- und Zivilklägers weitere Personen als L.________ und M.________ anwe- send waren und ob er oder andere Anwesende den Beschuldigten und K.________ mit Steinen bewarfen. Weiter ist der Messereinsatz des Beschuldigten zu beleuch- ten, namentlich was für ein Messer der Beschuldigte aus welchem Grund zückte und wie er es einsetzte. 12.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat einleitend sämtliche verfügbaren objektiven und subjektiven Beweismittel zusammengefasst. Es wird auf ihre korrekten Ausführungen verwie- sen (Ziff. II.1.3. und Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1269 ff.). Nachfolgend wird zunächst näher auf die Erkenntnisse aus der Auswertung der Mobiltelefone des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten eingegangen, da 14 diese nach Ansicht der Kammer für die Dynamik des Streits und die Hintergründe des Aufeinandertreffens entscheidende Bedeutung haben und in den Urteilserwä- gungen der Vorinstanz zu kurz gekommen sind (sogleich E. 12.6.1 unten). Ansch- liessend werden die Aussagen der Parteien und der anderen Anwesenden unter Bezugnahme auf die objektiven Beweismittel gewürdigt (E. 12.6.2 ff. unten). 12.6.1 Auswertung der Mobiltelefone (pag. 513 ff.). Die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklä- gers förderte unter anderem die Chatprotokolle der mittels Sprach- und Textnach- richten sowie Telefonanrufen per WhatsApp geführten Konversation im Zeitraum vom 13.-16. August 2019 zutage. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschul- digten ist dabei vollständiger, was auf technische Gründe zurückzuführen ist (vgl. pag. 588 f. vs. pag. 516 sowie beispielsweise die letzten zwei Textnachrichten auf pag. 649 f.). Die Zusammenfassung greift daher auf pag. 588 ff. der amtlichen Ak- ten zurück und gibt, wo wörtlich zitiert wird, den originalen Wortlaut wieder. - Der WhatsApp-Chat begann am 13. August 2019 um 21:53 Uhr (19:53 + 2h; pag. 587) mit 6 Anrufen des Beschuldigten an den Straf- und Zivilkläger, gefolgt von den Nachrichten «Mushi», «Nim am», einem weiteren Anrufversuch, «Hajt meh gsed sech morn», «Stress ht mini eier nüm», «Huere junki», «Ka was du flashisch», «Aber hajt» (pag. 588 ff.). Aus dem Chatverlauf geht nicht hervor, ob die anfänglichen Anrufe angenommen wurden oder nicht. Die Aufforderung abzunehmen spricht dagegen. - Um 21:00 Uhr antwortete der Straf- und Zivilkläger: «du sohn vore schlampe», «O.________ (Adresse)», also seine ehemalige Wohnadresse, «lueg was pas- siert» (pag. 592 f.). - Darauf antwortete der Beschuldigte: «Wie du wetsch», «I weiss», «Bi scho bi dir gsii», «Jaja», «Wir gseh de», «Ka was für fiume du schiebsch du hund aber es sorry gits nüm», «U i wett dini eier gseh du mushi dass zuestichsch u nid nume so gross redisch» (pag. 592 ff.). - Der Straf- und Zivilkläger: «chunsch morn nid suechi di, und den wirdsch gfun- de schlampe» (pag. 594). - Der Beschuldigte wiederum: «Vo sone spasst wie dir», «Jaja i bi morn da». «Hör uf so gross z rede du bastard du heschs übertribe i schwöre bi mim lebe wir geseh üs morn», «Gang zum sasha ga grenne», «Hoffe jz würk dass nid nume gross redisch» (pag. 595 f.). Anschliessend unternahm der Beschuldigte erneut einen Anrufversuch, von dem nicht klar ist, ob er angenommen wurde. Die weitere Konversation am 13. August 2019 fand – nebst zahlreichen Beschimp- fungen enthaltenden Textnachrichten – zu einem grossen Teil in Form von Sprach- nachrichten statt. - In der ersten Sprachnachricht forderte der Straf- und Zivilkläger den Beschul- digten sinngemäss auf, zu ihm an die O.________ (Adresse) klingeln zu kom- men, und kündigte ihm an er werde ihn abstechen, ein 1-gegen-1 sei am bes- ten. Der Beschuldigte solle seine Leute mitbringen, die würden alle «gefickt», von links bis rechts. «Chum du gäge mi, am beste, i schwöre dir. Und i stich di 15 ab, wiene Metzger es Lamm schlachtet, du Schlampesohn, du Sohn vore Nut- te, du hesch nidmau Eier, Homie, du hesch nidmau e Schwanz, du hesch e Fotze, du bisch e Fotze» (pag. 597; pag. 585, Datei WA0019.opus [Auszug]). - Darauf reagierte der Beschuldigte seinerseits mit mehreren, von Beschimpfun- gen durchzogenen Sprachnachrichten, in denen er dem Straf- und Zivilkläger zusammengefasst ankündigte, er werde morgen [14. August 2019] «so was von alleine» bei ihm auftauchen und ihn «ficken», er habe seine Adresse, er werde bei einem 1-gegen-1 kassieren (pag. 597; pag. 585, Datei WA0020.opus). Der Straf- und Zivilkläger habe ihn jetzt wirklich wütend ge- macht, er könne anschliessend weinen und ihn auf den Knien anflehen, wenn er morgen nüchtern sein werde, er solle sich am besten «5 gleichzeitig reinzie- hen», damit er nicht spüre, was der Beschuldigte mit ihm mache, er habe die Situation grundlos übertrieben, das könne er bei jemand anderem machen, aber nicht beim Beschuldigten, und wenn er morgen mit Begleitung auftauche, dann sei er die grösste «Muschi», für ihn werde der Beschuldigte zum Schän- der und werde ihn vergewaltigen (pag. 598; pag. 585, Datei WA0021.opus). Sie würden sich morgen sehen, ein Messer bringe dem Straf- und Zivilkläger mor- gen gar nichts, er werde höchstens selbst damit gestochen, er solle nicht ein- fach grundlos jemanden wütend machen, er komme direkt nach der Arbeit bei ihm vorbei, und er forderte den Straf- und Zivilkläger auf, die «Eier zu haben», ihn morgen abzustechen, er getraue sich ohnehin nicht (pag. 598; pag. 585, Datei WA0022.opus). Darauf folgte unter anderem die Nachricht: «Für sone nuttesohn wie di ga i gern nomau ga hocke freue mi scho druf», sowie zahlrei- che Nachrichten mit Beleidigungen (pag. 598). - Der Straf- und Zivilkläger sandte darauf eine weitere Sprachnachricht: «Du Schlampe, reg mi nid uf, hör uf, hör uf, hör uf, zeig mir dini Textli, dini Nach- richtli morn, zeig mer das aues morn bitte, aber nid jetz, hör uf bitte» (pag. 602; pag. 585, Datei WA0025.opus). Nach drei kurzen Nachrichten des Beschuldig- ten sandte der Straf- und Zivilkläger diesem ein Foto eines Messers in seiner Hand zu (pag. 603; pag. 585, Datei IMG-20190813-WA0026.jpeg). Nach weiteren Provokationen und Beleidigungen seitens des Beschuldigten (pag. 603), sandte der Straf- und Zivilkläger die folgende Sprachnachricht (Auszug): «I schwör dr, i wods nid la druf ab cho […] I schwöre uf aues wenn du bi mir uftouchsch, du hesch das Messer i dire Kehle, du heschs i dire Niere, i schwöre i stiche di ab, i schwöre du touchsch bi mir uf i stiche di […] Chum gern, kes Problem, ohni Problem, isch o nid s erste Mau wo i das hätt gmacht […] aber i stiche di und bis dr das ganz bewusst. Und wär i di, würd i ou es Mässer nä, i würd ou bewaffnet cho, Schlampe» (pag. 604; pag. 585, Datei WA0027.opus). - Der Beschuldigte erwiderte: «Nei du mushii hoffe du bewisisch dini eier», «Du nuttesohn seish mir i sou cho de chume gern uf sone iladig», «I nime kes mes- ser gege die bruchi soöppis nid du fützli» (pag. 605). Anschliessend die Sprachnachricht des Beschuldigten (Auszug): «du provoziersch mi hie, du hesch e grossi Frässe und hesch när no s Gfüeu, i chume när nid zu dir hei, wenn mi scho derzue iiladisch? […] I schwöre dir uf dini Mueter, du Hund, morn 16 chumi sehr gärn und i wod gseh, wo du mir dis Mässer härestecksch, ob du überhaupt d Eier wirsch ha, das z zücke. […] I säge dir eis, stichsch du mi mit dim Messer, de steckt dis Messer i dim Hals, du Muschi, i dire Pulsadere, i schwöre i wott gseh dis Bluet spritze a dini Wänd, i bemale dini Wohnig mit dim Bluet, du chlini elendi Missgeburt. I figge di, i figge dini Mueter, i figge di Vater, i figge dini Schwöstere, falls du irgendwelchi hesch. I figge dini verfiggti Fründin vor dine Auge […]. Morn bini bi dir, morn nachem Fürabe, öppe gäg di 7i. […] I wod nid ghöre was du machsch, i wod Tate gseh […]. Morn lüti dir ah, weni vor dim Block bi, du chunsch denn abe und mir kläre das. I chume nid i dini Wohnig, du chunsch schön use und mir gö schön zäme wägg und när wirsch du dis blaue Wunder erläbe. Und es gid keis sorry me […]. I freue mi uf morn, merci für die Motivation, merci viu mau, i freue mi uf di. Du Nutteshon, du Bas- tard […]» (pag. 605; pag. 585, Datei WA0028.opus). - Anschliessend forderte der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten dazu auf, einen Zeitpunkt für das Aufeinandertreffen zu nennen (pag. 610). - Der Beschuldigte nannte zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr als Zeit (pag. 610). «I chume elei, obwou du mushi eh nid allei wirsch si». - In den nachfolgenden zwei Sprachnachrichten des Beschuldigten ist nichts zu hören (pag. 614 und 617; pag. 585, Dateien WA0029.opus und WA0032.opus). - Der Straf- und Zivilkläger antwortete (Auszug): «touch morn uf um die Zyt wo du hesch gseid» (pag. 618; pag. 585, Datei WA0033.opus). Um ca. 22:45 Uhr endete die Konversation vorläufig. Anschliessend rief der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten mehrmals per WhatsApp an, scheinbar um ihn zu wecken. Damit endete die Konversation vom 13. August 2019. Am Folgetag, für den ein Aufeinandertreffen ursprünglich vorgesehen war, sind ausschliesslich Nachrichten des Beschuldigten vorhanden (pag. 622-629). Darin forderte er den Straf- und Zi- vilkläger dazu auf, um 18:15 Uhr in Bern zu sein, da er einen Termin und keine Zeit habe, bei ihm vorbeizukommen, und: «U faus 18.20 spötischtens nid z bern bish de cha i di ersch am weekend ficke und mah nid bis denn warte» (pag. 626) sowie: «Hajt meh gsed sech am weekend du pussy» (pag. 628). Die nächste Konversation fand am Abend des 16. August 2019 statt, also am Tat- tag. - Zunächst rief der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger drei Mal an (pag. 630). Die Anrufe dauerten 03:24 Minuten, 00:51 Minuten und 03:10 Minuten (pag. 96; pag. 99). - Darauf schrieb der Straf- und Zivilkläger: «Chill, Messer isch zuhause, chum P.________ (Veranstaltung) oder wart bisi zrug bi» (pag. 632) und schickte dem Beschuldigten seinen Standort (pag. 634): «ha gseit nim dr bus zum P.________ (Veranstaltung)» (pag. 635), «kleres dört oder wartisch bisi zrüg bi» (pag. 636). - Der Beschuldigte erwiderte: «Hous daheime u chum» (pag. 633), «nei chum jz vordini wohnig» (pag. 636). «Du laberisch hie immer öpis vo däm, dass du mi wosch schlitze. Du bisch nidemau uf Bärn cho, du Mushi. Chum jetz sofort vor 17 dini Wohnig, süsch i ga i dini Wohnig, isch mir Scheissegau» (pag. 636; pag. 585, Dateien WA0007.opus [Auszug]). «I bi 5 Minute vor dire Wohnig, chum dörd häre, i werde di figge, du wosch hie mi schlitze. Für dini Wörter müesse mer öpis zäme kläre. Du hesch hie der Stress agfange, du hesch mi denn so ufgregt, du chline Nuttesohn, jetzt müesse mer das z Ändi kläre» (pag. 638; pag. 585, Datei WA0008.opus [Auszug]). Es folgten zwei Anrufversuche beiderseits, von denen nicht klar ist, ob diese ange- nommen worden sind oder nicht. - In der nächsten Sprachnachricht zeigte sich der Beschuldigte enttäuscht darü- ber, dass der Straf- und Zivilkläger nicht zu sich nach Hause kommen wollte, und fragte, ob er die ganze Nacht warten müsse (pag. 642; pag. 585, Datei WA0009.opus). Er teilte ihm mit: «Chum allei i chume ou allei wie du es hetwch weue» (pag. 642). - Die weiteren Nachrichten des Straf- und Zivilklägers zeigten, dass er sich vom P.________ (Veranstaltung) entfernt hatte und zum Bahnhof Biel unterwegs, evtl. bereits dort angekommen war (pag. 642). Der Beschuldigte fragte, ob er ein Messer habe, was der Straf- und Zivilkläger mit, «nüt messer, ig du» ver- neinte (pag. 643). - Der Beschuldigte forderte den Straf- und Zivilkläger erneut auf, mit einem Mes- ser aufzutauchen; der Straf- und Zivilkläger habe ihm gesagt, er wolle ihn «schlitzen», er stehe hier «ohni nüt» und alleine (pag. 644 f.; pag. 585, Datei WA00010.opus). «Bring dis Messer mit, ig und du. I schwöre uf Gott, i stah vor di häre und i wod gseh, wie du zuestichsch» (pag. 645; pag. 585, Datei WA0011.opus [Auszug]). «Süsch nimi di gar nid ärnscht, du hesch gseid, du wosch mi ufstäche, ufschlitze, was ou immer, bezeichnisch mi aus Nuttesohn. I wod, dass du jetz dis verfiggde Messer holsch. Und i schwöre, du muesch mir das Scheiss Messer ineramme» (pag. 646; pag. 585, Datei WA0012.opus [Auszug]). Anschliessend tauschten die beiden innert Sekunden mehrere Textnachrichten zur Vereinbarung des Treffpunkts aus (pag. 646 ff.). - Straf- und Zivilkläger, 23:35:27-37: «gange nüm hei für ds messer chume zu dir jetze», «bruche nid», «standort», «jetze»; - Beschuldigter, 23:35:45-50 Uhr: «J.________ (Lokalität), Schuttplatz»; - Straf- und Zivilkläger, 23:36:00 Uhr: «de rote Platz da»; - Beschuldigter, 23:36:04 Uhr: «Hou s [Messer]»; - Straf- und Zivilkläger, 23:36:06 Uhr: «?»; - Beschuldigter, 23:36:07 Uhr: «Ja»; - Straf- und Zivilkläger, 23:36:11: «ok». Aus dem WhatsApp-Chatverlauf ist ersichtlich, dass sich der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte drei Tage vor dem Vorfall hinsichtlich Wortwahl und Aggres- sion in nichts nach standen. Am 13. August 2019 beschimpften sie sich gegenseitig 18 aufs übelste und fachten beiderseits die Auseinandersetzung an. Sehr schnell war dabei die Rede eines Messers und dessen Einsatzmöglichkeiten wurden blumig beschrieben. Die erste im Chatverlauf ersichtliche Erwähnung eines Messers stammt vom Beschuldigten und lautet: «U i wett dini eier gseh du mushi dass zue- stichsch u nid nume so gross redisch» (pag. 594). Dieser Wortlaut weist darauf hin, dass er sich damit auf eine vorangegangene Aussage des Straf- und Zivilklägers bezog, sodass dieser als erstes ein Messer erwähnt haben müsste (so bestätigt vor der Kammer, pag. 1886, Z. 13 ff. und Z. 38). Die weitere Konversation zeigt aber auf, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung aktiv an der Auseinander- setzung mitwirkte und nicht bloss auf Provokationen des Straf- und Zivilklägers re- agierte. Insbesondere die vom Beschuldigten behaupteten Drohungen und Beleidi- gungen gegenüber seiner Familie (pag. 1874, Z. 13 f.; pag. 1875, Z. 14 f.) sind im Chatverlauf nicht ersichtlich. Die einzigen Sprach- und Textnachrichten mit derarti- gem Inhalt stammen vom Beschuldigten (z.B. pag. 605; pag. 585, Datei WA0028.opus). Wenn auch der Straf- und Zivilkläger als erstes einen Messerein- satz ins Spiel gebracht hatte, fantasierten in der Folge beide darüber, was sie ih- rem Gegenüber mit einem Messer antun würden. Der Beschuldigte forderte den Straf- und Zivilkläger geradezu zum Einsatz eines Messers auf und hatte sich re- gelrecht in diese Möglichkeit verbissen, wie die Vorinstanz zurecht erkannte. Der WhatsApp-Chatverlauf zeigt ausserdem eindrücklich, dass die Auseinander- setzung nur gerade am Abend und in der Nacht des 13./14. August 2019 durch beidseitige Provokationen, Beleidigungen und Drohungen angefacht wurde (pag. 589-622). Im weiteren Verlauf der Konversation war es der Beschuldigte, der auf einem Aufeinandertreffen insistierte. Der fortan eher einsilbige Straf- und Zivil- kläger stellte lediglich Rückfragen zur Klärung des Ortes des Aufeinandertreffens und teilte mit, dass er kein Messer mitbringen bzw. keines brauchen würde (pag. 622 ff.). Dies entspricht zugleich der dritten wesentlichen Erkenntnis aus dem WhatsApp- Chatverlauf. Der Straf- und Zivilkläger teilte dem Beschuldigten mehrmals unmiss- verständlich mit, dass er kein Messer zum Aufeinandertreffen mitnehmen würde (pag. 632; pag. 643; pag. 646). Das «ok» des Straf- und Zivilklägers unmittelbar vor dem Treffen bezog sich – entgegen der Verteidigung – offensichtlich nicht auf die Aufforderung des Beschuldigten, ein Messer zu holen, sondern auf die Frage, ob sie sich beim «roten Platz» treffen würden, was der Beschuldigte bejaht hatte (pag. 647 f.). Die nochmalige Aufforderung des Beschuldigten an den Straf- und Zi- vilkläger, das Messer zu holen und ihm ein Bild davon zu schicken, belegt, dass auch er das «ok» nicht anders verstanden hatte (pag. 648). 12.6.2 Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers Es wird auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz (Ziff. II.1.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1274 ff.) sowie seine Aussa- gen an der oberinstanzlichen Einvernahme verwiesen (pag. 1884 ff.). Die Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er Zufallsopfer eines Raubü- berfalls geworden sei, entsprachen offensichtlich nicht der Wahrheit (pag. 314 ff.). Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass er sich selbst sowie seine Be- 19 gleiter in dieser Situation vor Strafverfolgung und möglichen Repressalien des Be- schuldigten schützen wollte, wie die Vorinstanz erwog. Entgegen der Vorinstanz kann indes keine Rede davon sein, dass seine Aussagen von der zweiten Einver- nahme an im Kern konstant geblieben wären. Der Straf- und Zivilkläger war auch in der Folge bemüht, die Vorgeschichte des Aufeinandertreffens mit dem Beschuldig- ten zu verschleiern und dadurch sein eigenes Verhalten zu beschönigen. Zur freien Erzählung aufgefordert begann er seine Schilderung jeweils mit der Busfahrt am 16. August 2019 vom P.________(Veranstaltung) zum Bahnhof Biel (pag. 322, Z. 39 ff.; pag. 330 f., Z. 43 ff.; pag. 344 f., Z. 36 ff.) und blendete die wenige Tage zuvor ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten komplett aus. Darauf angesprochen erklärte er jeweils wahrheitswidrig, er habe den Beschuldigten lediglich aufgefor- dert, mit dem Verbreiten von Gerüchten aufzuhören (pag. 323, Z. 93 f.) bzw. er ha- be nur auf dessen Provokationen reagiert (pag. 364, Z. 66). Es ist bezeichnend für sein fragwürdig anmutendes Aussageverhalten, dass er erst auf Nachfrage Aussa- gen zur WhatsApp-Konversation machte (pag. 324, Z. 125 ff.; pag. 325, Z. 165 f.) und die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte (pag. 317, Z. 227; pag. 324, Z. 132). Dieses Aussageverhalten erstreckte sich auch auf andere Aspekte. So be- hauptete der Straf- und Zivilkläger noch rund einen Monat nach dem Vorfall, er ha- be nicht gewusst, was mit «die Sache klären» gemeint gewesen sei (pag. 322, Z. 47 f.; pag. 331, Z. 61) und gestand nur äusserst zögerlich ein, was der Whats- App-Chatverlauf offen zur Schau stellt: er wusste, dass am 16. August 2019 ein Faustkampf 1-gegen-1 mit dem Beschuldigten bevorstand und war dem nicht ab- geneigt (z.B. pag. 597; pag. 585, Datei WA0019.opus; bestätigt in pag. 344, Z. 20; pag. 1887, Z. 18). Durch dieses Aussageverhalten wollte der Straf- und Zivilkläger die Geschehnisse augenscheinlich zu seinen Gunsten beschönigen und den Be- schuldigten im Gegenzug schlechtreden. So erscheint insbesondere seine Darstel- lung des Beschuldigten als wegen Betäubungsmittelkonsums total unberechenbar (pag. 324, Z. 99 ff.) befremdlich. Der Straf- und Zivilkläger stand im Tatzeitpunkt selbst unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain (pag. 314, Z. 85 ff.). Zusammengefasst vermittelte der Straf- und Zivilkläger nicht den Eindruck eines Opfers, das sämtliche Geschehnisse offen auf den Tisch legen wollte. Es mag sein, dass es ihm im Zeitpunkt seiner (falschen) Erstaussagen nötig erschien, sich und seine Begleiter zu schützen (pag. 1259, Z. 21 f.). Hingegen beschönigte er mit sei- nen späteren Aussagen die Ereignisse klar zu seinen Gunsten und redete den Be- schuldigten schlecht. Es fällt auf, dass er mit zunehmender Dauer des Verfahrens eigenes Fehlverhalten eingestand, so beispielsweise, dass er von Anfang an ge- wusst habe, dass das Aufeinandertreffen auf einen Faustkampf hinauslaufen würde (pag. 344, Z. 19 ff.), oder dass er der erste gewesen sei, der einen Messereinsatz in die Konversation eingebracht habe (pag. 1261, Z. 4 ff.; pag. 1886, Z. 13 ff.). Auf diese Angaben kann somit abgestellt werden. Im Übrigen erscheinen seine Aussa- gen – in erste Linie zu den Geschehnissen im Vorfeld – nicht verlässlich. Diese Würdigung zieht grundsätzlich auch seine Schilderungen des Vorfalls vom 16. Au- gust 2019 in Zweifel. Wie jedoch aufzuzeigen sein wird, besteht in dieser Hinsicht in weiten Teilen Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von L.________ (E. 12.6.8 unten). 20 12.6.3 Aussageverhalten von L.________ Die Aussagen von L.________ als sehr glaubhaft einzustufen, wie die Vorinstanz dies tat, erscheint der Kammer zweifelhaft. Anlässlich seiner Erstaussagen rund ei- nen Monat nach dem Vorfall erklärte er zunächst, er kenne den Beschuldigten nicht (pag. 267, Z. 28), sagte sodann aus, er kenne ihn und seinen Bruder schon etwas (pag. 267, Z. 33) und gab letztlich an, dass beide – der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte – seine Kollegen seien (pag. 268, Z. 38). Dieser Widerspruch in- nert wenigen Minuten veranschaulicht, dass er, ähnlich wie der Straf- und Zivilklä- ger, nur zögerlich mit der Wahrheit herausrücken wollte. In die gleiche Sparte fällt seine Aussage, wonach er vom geplanten 1-gegen-1 zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger nichts gewusst haben wolle (pag. 267, Z. 267, Z. 29 und Z. 32). Demgegenüber sei er bei Ankunft am Tatort sogleich zu K.________ gelaufen, habe ihn zurückgehalten und ihm gesagt, dass es ein 1-gegen-1 geben würde und er sich nicht einmischen solle (pag. 268, Z. 65 ff.). Entgegen der Verteidigung kann L.________ allerdings nicht der «Partei» des Straf- und Zivilklägers zugeordnet werden, obwohl er gemeinsam mit diesem zum Tatort gegangen war. L.________ ist sowohl mit dem Straf- und Zivilkläger als auch mit dem Beschuldigten befreundet (so auch der Beschuldigte, pag. 408, Z. 435 ff.). Er befand sich auf dem Nachhauseweg in Richtung Biel, als er den ers- teren zufällig im Eingangsbereich des Festivalgeländes traf (pag. 267, Z. 17 ff.; pag. 279, Z. 25 f.). Seine Aussagen weisen nicht darauf hin, dass er zugunsten des Straf- und Zivilklägers hätte Partei ergreifen wollen oder sich mit ihm abgesprochen hatte. Er widersprach dessen Darstellung teilweise, indem er aussagte, der Straf- und Zivilkläger habe den Beschuldigten während der Busfahrt nach Biel provoziert und beschimpft (pag. 267, Z. 35; vgl. demgegenüber die Aussagen des Straf- und Zivilklägers direkt am nächsten Tag, wonach er «in einem normalen Ton» mit dem Beschuldigten gesprochen habe, pag. 332, Z. 111 ff.). Den beabsichtigten Treff- punkt beim J.________ (Lokalität) habe L.________ vorgeschlagen (pag. 267, Z. 36 f.; demgegenüber der Straf- und Zivilkläger, der dem Beschuldigten eine Ab- sicht hinter der Auswahl des Treffpunkt attestierte, pag. 368, Z. 212 ff.). Eine über- mässige Belastung des Beschuldigten ist ebenfalls nicht erkennbar; dieser habe sich ihm gegenüber immer korrekt verhalten (pag. 267, Z. 34). Ausserdem liess L.________ den Straf- und Zivilkläger im Gegensatz zu N.________ und M.________ verletzt und blutend beim Tatort zurück, weil er keinen Ärger gewollt habe (pag. 271, Z. 198; pag. 72). Unter Freunden wäre ein solches Verhalten nicht zu erwarten. An den Aussagen von L.________ zum Kerngeschehen fällt in erster Linie auf, dass er im Wesentlichen in freier Erzählung aussagte und ohne Umschweife oder entsprechende Vorhalte erklärte, er habe dem Beschuldigten einen Fusstritt und einen Faustschlag verpasst, wodurch er sich selbst belastete (pag. 268, Z. 82 ff.). Gleichermassen schonte er den Straf- und Zivilkläger nicht. So habe dieser beim Aufeinandertreffen den ersten Schlag getätigt (pag. 268, Z. 68). Die Erstaussagen von L.________ zum Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger erscheinen somit glaubhaft. Die eingangs aufgezeigten Widersprüche dienten in erster Linie dazu, seine eigene Beteiligung am Vorgefalle- 21 nen herunterzuspielen und haben geringe Bedeutung im Hinblick auf die offenen Beweisfragen. Er beschrieb das Kerngeschehen in freier Erzählung, stimmig, ohne Beschönigung zu Gunsten einer der Parteien und belastete auch sich selbst. Eine vorgängige Absprache zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger kann mit Ver- weis auf die aufgezeigten, bezeichnenden Widersprüche ausgeschlossen werden. Auf seine Erstaussagen – soweit sie zur Würdigung des bestrittenen Sachverhalts Relevanz haben – wird abgestellt. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme machte L.________ viele von seinen Erstaussagen abweichende Angaben (pag. 279 ff.). Die Einvernahme fand aller- dings rund 8 Monate nach der ersten statt und die teilweisen Abweichungen kön- nen mit dem Zeitablauf erklärt werden. Bezeichnend hierfür ist, dass seine frei er- zählten Schilderungen zwar im Kern mit seinen Erstaussagen übereinstimmen, aber signifikant weniger detailliert ausfielen (pag. 279, Z. 25 ff.; demgegenüber pag. 267 f., Z. 17 ff. und Z. 59 ff.). Auch hier kann eine zwischenzeitliche Abspra- che mit dem Straf- und Zivilkläger ausgeschlossen werden. L.________ sprach diesem nach seiner eigenen Einschätzung sogar eine Mitschuld am Vorgefallenen zu (pag. 285, Z. 229 f.). Zusammenfassend weisen die Erstaussagen von L.________ bezüglich des be- strittenen Sachverhalts kein Parteiergreifen zugunsten des Straf- und Zivilklägers oder relevante Widersprüche auf. Er schilderte ohne Umschweife sein Eingreifen gegen den Beschuldigten und belastete sich damit selbst. Betreffend den Ablauf des Aufeinandertreffens wird auf seine Erstaussagen abgestellt. 12.6.4 Aussageverhalten von M.________ M.________ ging in seinen Aussagen in erster Linie auf die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers ein und machte im Übrigen vergleichsweise vage Aussagen (pag. 291, Z. 25 ff.). Seine Angaben zum Aufeinandertreffen stimmen im Wesentli- chen mit denjenigen von L.________ überein. So sei es beispielsweise beim Auf- einandertreffen ohne vorgängige Diskussion sogleich zur Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger gekommen und L.________ sei auf den Beschuldigten losgegangen, um ihm das Messer aus der Hand zu schlagen (pag. 292, Z. 49 f.; pag. 294, Z. 151 ff.). Dass die protokollierten Aussagen von M.________ mit dem Straf- und Zivilkläger abgesprochen waren, wie die Verteidigung oberinstanzlich geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits wären in diesem Fall detailliertere Aussagen insbeson- dere betreffend den Messereinsatz zu erwarten; M.________ habe das Messer aber erst sehr spät wahrgenommen und konnte nicht sagen, wie der Beschuldigte dieses genau eingesetzt habe (pag. 293, Z. 118 ff.; pag. 294, Z. 138 ff.). Anderer- seits widersprach er – gleich wie L.________ – dem Straf- und Zivilkläger in zentra- len Punkten. So habe er nicht gesehen, wer in der Schlägerei den ersten Schlag gemacht habe (pag. 294, Z. 167 f.; vgl. demgegenüber die Aussagen des Straf- und Zivilklägers direkt am nächsten Tag, pag. 331, Z. 63 f.) und der Straf- und Zi- vilkläger habe das 1-gegen-1 mit dem Beschuldigten gewollt (pag. 306, Z. 31 f.; vgl. demgegenüber der Straf- und Zivilkläger noch vor der Vorinstanz, pag. 1260, Z. 1 ff.). Bei einer vorgängigen Absprache wären nach Ansicht der Kammer andere 22 Aussagen zu erwarten. Die von der Verteidigung angeführte Facebook- Chatnachricht des Straf- und Zivilklägers vom 18. August 2019, wonach er M.________ noch erzählen werde, «wie er es jetzt wegen ihnen machen wolle» (pag. 569 f.), ändert daran nichts. Der in den Akten verfügbare Facebook- Chatverlauf widerlegt überdies die Behauptung der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger und M.________ enge Freunde seien. Im gesamten Chat-Zeitraum von Januar bis August 2019 sind lediglich zwei äusserst kurze Konversationen vermerkt (pag. 565 ff.). Auf die Aussagen von M.________ wird abgestellt. 12.6.5 Aussageverhalten des Beschuldigten Hinsichtlich des Aussageverhalten des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei Folgendes hervorzuhe- ben ist (Ziff. II.1.5.2.d. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1303 f.): Der Beschuldigte stellte den [Straf- und Zivilkläger] bis zuletzt als den eigentlichen Täter dar und sah sich selber in der Opferrolle. So machte er geltend, er sei derjenige, der durch die Steine hätte getötet werden oder einen Schädel-Basis-Bruch hätte erleiden können. Als übertrieben bzw. zielgerichtet, um sich selber in einem guten Licht dastehen zu lassen, müssen sodann auch seine Angaben bezeichnet werden, gemäss denen er sich über den am Boden liegenden [Straf- und Zivilkläger] gebeugt habe, um zu sehen, wie es diesem gehe und um ihm aufzuhelfen. Stark beschönigend sind auch seine Aus- sagen, wonach er das Messer von sich aus weggeworfen habe, damit sich L.________ nicht habe daran verletzen können. Zu seinen Angaben zu den Steinen und zur Distanz, aus denen diese angeblich gegen ihn geworfen worden sein sollen, ist festzustellen, dass diese sich im Verlauf der Einvernahmen wesentlich änder- ten. Zunächst waren die Steine handgross und wurden vom [Straf- und Zivilkläger] aus nächster Nähe bzw. aus weniger als einem Meter Distanz gegen ihn geworfen, später hatten die Steine dann die Grösse ungefähr eines Pflastersteins und sollen aus einer Distanz von fünf bis acht Metern geflogen gekommen sein. Hinzu kommt, dass ausser ihm selber und seinem Kollegen K.________, dessen Aussagen zu den Steinen sich nicht mit seinen eigenen in Einklang bringen lassen […], niemand Steine gesehen hat. Zudem wären solche, wenn sie denn Pflastersteingrösse gehabt hätten, auch dem KTD aufgefallen, der auf der Suche nach dem Tatort, die Umgebung absuchte. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils nur gerade diejenigen Tatsachen zugab, die er nicht abstreiten konnte, wie namentlich die Verletzungen des [Straf- und Zivilkläger], wobei er sich dabei aber wie gesagt auf Notwehr berief. Mit Ausnahme des eingestandenen Fusstritts am Ende der Auseinandersetzung bestritt er sämtliche tätlichen Übergriffe auf den [Straf- und Zivilkläger], insbe- sondere auch die von diesem behaupteten ca. zehn versuchten Stiche gegen das Gesicht. Seine teilweise geltend gemachten Erinnerungslücken infolge Konsums von Alkohol und Xanax sind sehr selektiv, weshalb sie nicht glaubhaft erscheinen und als Schutzbehauptungen gewertet werden müs- sen. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit bis auf den eingestandenen Fusstritt als unglaubhaft zu bezeichnen. Ergänzend ist den Vorbringen der Verteidigung in oberer Instanz entgegen zu hal- ten, dass der Beschuldigte anfänglich sehr wohl bestritt, den Straf- und Zivilkläger mit einem Messer verletzt zu haben. Gemäss seinen Erstaussagen habe sich der 23 Straf- und Zivilkläger die Verletzungen während einer Rangelei mit einem eigens hervorgeholten Messer versehentlich selbst zugefügt (pag. 374, Z. 39 ff.; ebenso pag. 394, Z. 201 f. und Z. 207 ff.); er besitze gar kein Messer (pag. 376, Z. 107). Erst anlässlich der dritten Einvernahme rund einen Monat nach dem Vorfall ge- stand er ein, dass er ein Messer mitgeführt und gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt hatte (pag. 399, Z. 20 ff.), wobei er fortan eine Notwehrsituation geltend machte. Für die Kammer ist die vorinstanzlich festgestellte Tendenz zur Opfer- Täter-Umkehrung ebenfalls erkennbar. Die Angaben des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme bestärken den Eindruck eines unglaubhaften Aussageverhaltens. Noch vor der Kammer woll- te er seine Aussagen ändern, weil er – so der Beschuldigte selbst – bislang nicht die ganze Wahrheit gesagt habe (pag. 1873, Z. 41). Seine neueste Version, wo- nach der Straf- und Zivilkläger ihn anfänglich zum Verkauf von Kokain angerufen habe, lässt sich indes in keinen schlüssigen Zusammenhang zum anschliessenden Streit setzen. In der WhatsApp-Konversation findet sich ebenfalls nichts, was diese Version auch nur ansatzweise stützen würde. Die Aussage zielte offensichtlich darauf ab, den Straf- und Zivilkläger vor der Kammer zu diskreditieren und reiht sich nahtlos in sein gegenangriffiges Aussageverhalten ein. In die gleiche Sparte fällt auch der Vorwurf, wonach der Straf- und Zivilkläger seine Familie beleidigt und bedroht habe, was seine impulsive Reaktion erkläre, da seine Familie ein «Trigger- punkt» für ihn sei (pag. 1871, Z. 10; pag. 1875, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte jedoch legte gegenüber der Familie des Straf- und Zivilklägers überhaupt keine Zurückhal- tung an den Tag (pag. 605; pag. 585, Datei WA0028.opus). Zusammenfassend ist in diesem Punkt kein Abweichen von der vorinstanzlichen Einschätzung angezeigt. Im Gegenteil; der Eindruck anlässlich der oberinstanzli- chen Einvernahme verstärkt die Schlussfolgerung, wonach die Aussagen des Be- schuldigten zur Vorgeschichte und zum Tatablauf lediglich seinem eigenen Schutz dienen und unglaubhaft sind. Der Vorinstanz ist denn auch hinsichtlich der behaup- teten Steinwürfe zuzustimmen. Die Schilderungen des Beschuldigten zu den be- haupteten Steinwürfen lassen sich nicht mit den Aussagen von K.________ ver- einbaren. Die Widersprüche betreffend Anzahl (2 [pag. 374, Z. 37 ff.] vs. 5-6, [pag. 447, Z. 51 und pag. 474, Z. 235]), Wurfdistanz (aus nächster Nähe [pag. 375, Z. 89] bzw. keinen Meter entfernt [pag. 392, Z. 132 f.] vs. 20-30 Meter [pag. 447, Z. 46, pag. 474, Z. 236]) sowie Zielgerichtetheit und Treffer (gegen die Schulter und die Stirn [pag. 375, Z. 92 f.; pag. 1874, Z. 27 ff.] vs. ungezielt und glaublich nie- mand getroffen [pag. 447, Z. 52 f.]) sind schlicht zu gross, als dass sie einen realen Erlebnishintergrund haben könnten. Es handelt sich um eine offensichtlich abge- sprochene Falschaussage. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten betref- fend die aufseiten des Straf- und Zivilklägers anwesenden Personen sowie der Grund zum Mitbringen eines Messers folgt bei der konkreten Beweiswürdigung (E. 12.6.7 unten). 24 12.6.6 Aussageverhalten von K.________ Betreffend die Aussagen von K.________ kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.5.2.e. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1551 f.). Was die Verteidigung in oberer Instanz hierzu vorbrachte, vermag nichts an deren zutreffenden Einschätzungen zu ändern. Be- zeichnend für das Aussageverhalten von K.________ sind seine Ausführungen zu den behaupteten Steinwürfen. Er und der Beschuldigte sagten als einzige am Tat- ort Anwesende aus, dass aus der Gruppe des Straf- und Zivilklägers Steine gegen sie geworfen worden seien. An den Aussagen von K.________ sticht – nebst den aufgezeigten eklatanten Widersprüchen zu den Aussagen des Beschuldigten – die Grobheit und Detailarmut seiner Schilderungen hervor. In nahezu identischem Wortlaut trug er bei drei Einvernahmen binnen rund einem Monat die Geschehnis- se beim Eintreffen am Tatort vor (vgl. pag. 447, Z. 42 ff.; pag. 459, Z. 58 ff.; pag. 469, Z. 25 ff.). Der Beschuldigte und K.________ befanden sich nach dem Vorfall während rund 2 Wochen auf freiem Fuss. Sie hatten in dieser Zeit vernom- men, dass ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft eingeleitet wor- den war (vgl. dazu die Ausführungen zum Vorwurf der Nötigung E. 14.5 unten), und es liess sich erahnen, dass sie früher oder später zu der Sache befragt werden würden. Die standardisiert und einstudiert wirkenden Aussagen von K.________ verbunden mit den Widersprüchen zu den Darstellungen des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie sich abgesprochen hatten. Die Aussagen von K.________ sind aus diesem Grund unglaubhaft. 12.6.7 Konkrete Beweiswürdigung Gestützt auf die Angaben des Straf- und Zivilklägers ist erstellt, dass die erste tele- fonische Kontaktaufnahme von ihm ausgegangen war (pag. 1885, Z. 35 ff.). Zur Vorgeschichte wird im Übrigen nicht auf die Aussagen der Parteien, sondern auf den umfangreichen WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zurückgegriffen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wer- den an dieser Stelle nicht vollständig wiederholt (E. 12.6.1 oben). Im Sinne einer Zusammenfassung geht daraus hervor, dass sich die beiden am 13. August 2019 gegenseitig beschimpften und provozierten, der Streit an den folgenden Tagen bis zum Tatzeitpunkt jedoch fast ausschliesslich vom Beschuldigten ausging und wei- ter angefacht wurde. Wer als erstes einen Messereinsatz in die Konversation ein- brachte, lässt sich anhand des Chat-Verlaufs nicht abschliessend klären. Auch hier kann auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt werden, wonach die erste Erwähnung eines Messers von ihm stammt (pag. 1886, Z. 13 ff. und Z. 38). Der Beschuldigte griff dies auf. In der Folge drohten beide, den jeweils anderen mit einem Messer zu verletzen. Die Hintergründe des Streits erschliessen sich der Kammer nicht vollständig. Gestützt auf die in diesem Punkt ursprünglich überein- stimmenden Angaben wird davon ausgegangen, dass es um vom Beschuldigten verbreitete Gerüchte über den Straf- und Zivilkläger ging, auch wenn dies in Anbe- tracht des Aggressionslevels kaum nachvollziehbar erscheint. Die vor der Kammer neuerdings vorgetragene Version des Beschuldigten (pag. 1873, Z. 41 ff.) stellt hingegen eine Schutzbehauptung dar. 25 Gemäss dem WhatsApp-Chatverlauf und den ausgetauschten Sprachnachrichten wollten am 13. August 2019 beide ein Treffen abhalten, um «die Sache zu klären». Das Treffen kam allerdings am Folgetag, am 14. August 2019, nicht zustande, weil der Beschuldigte wegen eines Termins nicht in Biel war (pag. 623). Er kündigte dem Straf- und Zivilkläger an, dass er sich am Wochenende mit ihm treffen wolle (pag. 626; pag. 628). In der weiteren Konversation ging die Initiative für das Auf- einandertreffen klar und ausschliesslich vom Beschuldigten aus. Am Abend des 16. August 2019 forderte er den Straf- und Zivilkläger dazu auf, sich mit ihm zu tref- fen («Du hesch hie der Stress agfange, du hesch mi denn so ufgregt, du chline Nuttesohn, jetzt müesse mer das z Ändi kläre»; pag. 638; pag. 585, Datei WA0008.opus [Auszug]). Der Straf- und Zivilkläger befand sich zu diesem Zeit- punkt am P.________(Veranstaltung) und teilte dem Beschuldigten mit, er müsse sich entweder dort mit ihm treffen oder warten, bis er wieder zurück sei (pag. 632; pag. 635 f.). Der Beschuldigte wollte sich nicht auf dem Festivalgelände mit ihm treffen, obwohl er gemeinsam mit K.________ später ebenfalls dorthin ging (pag. 448, Z. 121). Daraufhin drohte er – gemäss dem oberinstanzlich nicht ange- fochtenen Schuldspruch wegen Nötigung (Ziff. 3.1. AKS; pag. 1062) – dem Straf- und Zivilkläger, ihm und seiner Familie etwas anzutun, wenn er sich nicht mit ihm treffe, um den seit Tagen schwelenden Konflikt zu klären. Der Straf- und Zivilkläger sah sich dadurch veranlasst, sich mit dem Beschuldigten zu treffen. Beiden war klar, dass das geplante Treffen auf eine Schlägerei 1-gegen-1 hinauslaufen würden (so der Straf- und Zivilkläger jedenfalls zuletzt pag. 1887, Z. 9 f.). Dass der Be- schuldigte nur habe reden wollen, wie er gegenüber der Kammer behauptete (pag. 1874, Z. 2 f.; pag. 1876, Z. 2 ff.), ist unglaubhaft und widerspricht seinen Aus- sagen vor der Vorinstanz (pag. 1271, Z. 34 ff.). In Erwartung der körperlichen Auseinandersetzung sicherte sich der Straf- und Zi- vilkläger die Begleitung durch L.________ und M.________ zu, die er aus Zufall im Eingangsbereich des Festivalgeländes getroffen hatte. Dass er sich von den bei- den Unterstützung bei einem Faustkampf erhoffte, ist ausgeschlossen. Gemäss M.________ hatte er den beiden mitgeteilt, dass es einen Faustkampf 1-gegen-1 geben sollte (pag. 306, Z. 31 f.). In diesem Sinne gab L.________ nach dem Ein- treffen am Tatort K.________ sogleich zu verstehen, dass er sich aus der Ausein- andersetzung raushalten solle (pag. 268, Z. 65 ff.). Bei M.________ und L.________ handelt es sich, wie aufgezeigt, nicht um enge Freunde des Straf- und Zivilklägers. Der Beschuldigte wurde derweil von K.________ begleitet, mit dem er sich zuvor bei einem gemeinsamen Freund zuhause befunden hatte. Während der Straf- und Zivilkläger gemeinsam mit L.________ und M.________ mit dem Bus zum Bahnhof Biel fuhr, tauschten er und der Beschuldigte weitere Textnachrichten aus und vereinbarten so den Treffpunkt. Dabei ist entgegen der Aussage von L.________ (pag. 267, Z. 36 f.) klar, dass das Areal des J.________ (Lokalität) in Biel vonseiten des Beschuldigten ausgewählt worden ist (pag. 640 f.; pag. 646 f.). Der Straf- und Zivilkläger hatte sich ursprünglich auf dem Festival- gelände treffen wollen (pag. 632), sich wegen der Drohung gegen seine Familie von dort entfernt und den Beschuldigten mehrmals zum Bestimmen eines Treff- punkts aufgefordert (pag. 640; pag. 642; pag. 645). Die Initiative für das Treffen ging zu diesem Zeitpunkt einzig vom Beschuldigten aus. Er bestimmte, wo es statt- 26 finden würde. L.________ hatte während der Busfahrt über Videoanrufe zeitweise auch mit dem Beschuldigten gesprochen (pag. 267, Z. 26 ff.) und dabei nach An- sicht der Kammer lediglich dessen Vorschlag aufgegriffen. Durch die Videoanrufe war ausserdem für beide Kontrahenten erkennbar, dass der jeweils andere nicht al- leine erscheinen würde. Entgegen den vehementen Behauptungen des Beschuldigten und K.'s________ trafen nur diese fünf Personen beim J.________(Lokalität) aufeinander. Allfällige weiter entfernte Personen hatten keinen Bezug zum Geschehen. Für den Beschul- digten gab es keinen Anlass anzunehmen, dass irgendwelche weiteren Personen für den Straf- und Zivilkläger Partei ergreifen bzw. ihn angreifen würden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind oberflächlich, stereotyp und weisen zahlreiche Lü- gensignale auf (pag. 374, Z. 35; pag. 399, Z. 21; pag. 436, Z. 125 f.). So konnte er keine einzige angeblich anwesende Person namentlich benennen, obwohl er und der Straf- und Zivilkläger einen ähnlichen Kollegenkreis hatten. Er konnte ihnen kein eigenständiges Verhalten zuordnen, ausser dass sie in einiger Entfernung des Geschehens gestanden seien. Seine Aussagen sind nicht schlüssig. Wenn der Straf- und Zivilkläger von mehr als zehn Personen begleitet worden wäre, hätten diese beim Messereinsatz zweifellos interveniert. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte zum Straf- und Zivilkläger hingegangen wäre, wenn er sich in Erwartung eines Gesprächs (pag. 436, Z. 125) bzw. eines Faustkampfs 1- gegen-1 (pag. 1271, Z. 34) unerwartet einer «Horde» gegenübergesehen hätte. Mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger lediglich von L.________ und M.________ zum Tatort begleitet wurde. Dem Be- schuldigten ging es bei der Wahl des Treffpunktes augenscheinlich gerade um eine möglichst kleine Anzahl Beobachter. Dass K.________ ebenfalls erwähnte, aufsei- ten des Straf- und Zivilklägers seien ca. 10 Personen aufgetaucht, überrascht an- gesichts der Absprache mit dem Beschuldigten nicht. Bezeichnenderweise setzte er sich in Widerspruch zum Beschuldigten und behauptete, aus der Gruppe seien Steine geworfen worden (pag. 459, Z. 60). Diese behaupteten Steinwürfe stellen, wie bereits aufgezeigt, ebenfalls eine zwi- schen dem Beschuldigten und K.________ abgesprochene Falschbehauptung dar. Ihre Aussagen in diesem Punkt sind in einigen Details offensichtlich abgesprochen (betreffend Grösse und Form der Steine), lassen sich im Übrigen aber nicht mitein- ander vereinbaren, so hinsichtlich Treffer, Distanz und Anzahl der Würfe. Überdies lässt die Darstellung des Beschuldigten keinen Raum für einen Faustkampf mit dem Straf- und Zivilkläger, was jedoch alle übrigen Anwesenden – einschliesslich K.________ (pag. 447, Z. 447, Z. 53 ff.; pag. 459, Z. 61 f.) – be- schrieben. Der Beschuldigte ging in seiner Version von den angeblichen Steinwür- fen des Straf- und Zivilklägers direkt zum Messereinsatz über. Nach der allgemei- nen Lebenserfahrung würde ein faustgrosser Stein gegen die Stirn zudem sichtba- re Verletzungen verursachen (demgegenüber K.________, pag. 465, Z. 299). Ob der KTD am Tatort allfällige faustgrosse Steine bemerkt hätte oder nicht, kann nach dem Gesagten offengelassen werden. Mit Blick auf die vorgängig ausgetauschten Sprach- und Textnachrichten ist evi- dent, dass die beiden beim Aufeinandertreffen ohne vorgängigen Wortwechsel so- 27 gleich in einen Faustkampf gerieten. Dies wird zusätzlich durch die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen K.'s________, L.'s________ und M.'s________ bestätigt. Ein klärendes Gespräch war offensichtlich nicht vorgesehen und die da- hingehenden Beteuerungen beider Parteien sind Schutzbehauptungen. Wer in der körperlichen Auseinandersetzung den ersten Schlag tätigte, lässt sich nicht absch- liessend ermitteln. Auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach der Be- schuldigte eine Schlägerei begonnen habe (pag. 323, Z. 53 f.; pag. 331, Z. 63 f.; pag. 1261, Z. 32 f.), kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte ging in seinen Aussagen nicht auf die Schlägerei ein. Die übrigen Anwesenden machten diesbezüglich widersprüchliche Angaben (vgl. die Aussagen von L.________ pag. 268, Z. 67 ff. vs. pag. 281, Z. 99 f.). Die Frage kann indes im Hinblick auf die rechtliche Würdigung offengelassen werden. Es dürfte letztlich eher Zufall gewesen sein, wer den ersten Schlag austeilen bzw. den ersten Treffer lan- den würde. Schlagen wollten sie sich zu diesem Zeitpunkt ohnehin beide. Ent- scheidend ist einzig, dass (vorläufig nur) zwischen dem Straf- und Zivilkläger und dem Beschuldigten eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung stattfand. In dieser Auseinandersetzung zückte der Beschuldigte unbestrittenermassen ein mitgebrachtes Messer und verursachte die dokumentierten Verletzungen, nament- lich eine ca. 6 cm lange Schnittwunde an der rechten Brustkorbseite, eine Stich- wunde im linken Unterbauch sowie eine Schnittwunde am rechten Handgelenk (pag. 150 ff.). Welcher Art das verwendete Messer war, kann nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschuldigte es noch am 16. August 2019 entsorgte (so K.________, pag. 450, Z. 209 f.). Gemäss gutachterlicher Einschätzung wies die Stichwunde im Unterbauch eine Tiefe von mindestens 8 cm auf (pag. 180). Betref- fend die Schnittverletzungen lasse sich die Wundtiefe nicht verlässlich bestimmen (pag. 180 f.). Daraus lasse sich lediglich eine Klingenlänge von mehreren Zentime- tern ableiten (pag. 182). Gemäss dem Gutachten weise der Stichkanal beim linken Unterbauch auf eine gewisse Heftigkeit der Stiche hin (pag. 182). Auch hierzu las- se sich ohne die verwendete Klinge nichts Genaueres sagen. Diese gutachterlichen Einschätzungen sind aus Sicht der Kammer schlüssig und nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte führte in der körperlichen Auseinanderset- zung Stiche gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers. Seine Beteuerun- gen, wonach er das Messer defensiv verwendet und bloss damit herumgefuchtelt habe, sind haltlos, da nicht zu den erstellten Verletzungen passend. In der körperli- chen Auseinandersetzung musste dem Straf- und Zivilkläger die hervorgeholte, mehrere Zentimeter lange Klinge zwangsläufig auffallen (so auch pag. 1262, Z. 3 ff.). Es ist naheliegend, dass er dem Messer ausweichen wollte, und kann da- her ausgeschlossen werden, dass er gegen das Messer lief oder fiel. Gerade der tiefe Einstich im Bereich des Oberbauchs weist auf eine Stichbewegung mit einer gewissen Heftigkeit hin. Demnach führte der Beschuldigte mit dem Messer Stich- bewegungen gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers aus, wobei ange- sichts der Verletzungen von mindestens drei Stichbewegungen auszugehen ist. Der Straf- und Zivilkläger sagte konstant aus, der Beschuldigte habe auch mehr- mals versucht, ihn gegen das Gesicht zu stechen; er habe diesen Stichen aber ausweichen bzw. sie abblocken können (pag. 313, Z. 57 ff.; pag. 315, Z. 145 f. und 28 Z. 151; pag. 323, Z. 55 f.; pag. 331, Z. 65 ff.; pag. 345, Z. 69 ff.). Aus Sicht der Kammer sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers in diesem Punkt glaubhaft, da sie von L.________ anlässlich seiner Erstaussagen bestätigt wurden (pag. 268, Z. 71 ff.). Wie aufgezeigt hat L.________ seine Aussagen nicht mit dem Straf- und Zivilkläger abgesprochen. Seine späteren Aussagen rund 9 Monate nach dem Vor- fall haben infolge Zeitablaufs keine Bedeutung (vgl. pag. 281 f, Z. 106 ff.). M.________ hatte demgegenüber den gesamten Messereinsatz nicht wahrge- nommen (pag. 292, Z. 40 f.). Erstellt sind somit mehrere Stiche in einem dynamischen Geschehen gegen den Oberkörper und das Gesicht des Straf- und Zivilklägers. Die Heftigkeit und die Län- ge der Klinge lassen sich in Ermangelung des Messers nicht mit Sicherheit be- stimmen. Im Hinblick auf die zu beantwortende Rechtsfrage, inwiefern der Tötungserfolg in Kauf genommen wurde, brauchen die Ausführungen gemäss dem Aktengutachten (mehrere Zentimeter lange Klinge und eine gewisse Heftigkeit; pag. 182) nicht weiter präzisiert zu werden: Je länger die Klinge, umso geringer die nötige Heftigkeit, und umgekehrt. Es kann der Generalstaatsanwaltschaft zuge- stimmt werden, dass sich die beiden Faktoren – Klingenlänge und Heftigkeit – auf- wiegen. Abschliessend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten angegebene Begrün- dung für das Mitführen des Messers zum Tatort eine klare Schutzbehauptung ist (pag. 1881, Z. 8 ff.). Während des vorausgegangen Streits hat er sich geradezu in die Möglichkeit eines Messereinsatzes verbissen. Zahlreiche Text- und Sprach- nachrichten seinerseits (wie auch vom Straf- und Zivilkläger) handeln davon, was er seinem Opfer mit einem Messer antun wolle. Dass er aus blossem Zufall ein Messer dabeigehabt habe, ist absolut unglaubhaft. Der vom Beschuldigten ausge- wählte Treffpunkt bekräftigt dies. Obwohl er vorhatte, mit K.________ ebenfalls zum P.________(Veranstaltung) zu gehen (pag. 446, Z. 35 f.), wollte er sich nicht dort mit dem Straf- und Zivilkläger treffen. Bekanntermassen werden im Eingangs- bereich von Grossveranstaltungen Sicherheitskontrollen durchgeführt (so auch bestätigt durch K.________, pag. 447, Z. 85 f.), sodass es dem Beschuldigten bei einem Treffen auf dem Festivalgelände nicht möglich gewesen wäre, das Messer mitzubringen. Ohne entsprechende Absicht wäre das Messer nicht mitgeführt wor- den. Ferner bestand entgegen der Verteidigung kein Anlass davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger mit einem Messer oder sonst wie bewaffnet zu dem Auf- einandertreffen erscheinen würde. Er hatte dem Beschuldigten mehrmals und un- missverständlich zu verstehen gegeben, dass er kein Messer mitführt und es auch nicht zu Hause holen würde (pag. 643; pag. 646). 12.6.8 Erstellter Sachverhalt Der Straf- und Zivilkläger kontaktierte den Beschuldigten am 13. August 2019 tele- fonisch und äusserte sich aggressiv. Hintergrund der Kontaktaufnahme waren vom Beschuldigten verbreitete Gerüchte, wonach der Straf- und Zivilkläger vor ihm zitte- re. Der Beschuldigte ging auf die Provokation ein und es entbrannte ein Streit. Die beiden tauschten am 13. August 2019 über mehrere Stunden Sprach- und Text- 29 nachrichten mit Beschimpfungen und Drohungen aus. Beide suchten auch eine körperliche Auseinandersetzung zur Klärung des Streits. Zu diesem Zweck teilte der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten sogar seine Wohnadresse mit. Das für den 14. August 2019 vorgesehene Aufeinandertreffen fand nicht statt. Der Be- schuldigte stellte dem Straf- und Zivilkläger ein Aufeinandertreffen am Wochenen- de in Aussicht. In der Folge wurde der weiterhin verbal (bzw. telefonisch) geführte Streit immer einseitiger. Der Beschuldigte beschimpfte, provozierte und bedrohte den Straf- und Zivilkläger in zahlreichen Sprach- und Textnachrichten. Die Initiative für ein Aufeinandertreffen zur Klärung des Streits ging in diesem Zeitraum aussch- liesslich vom Beschuldigten aus. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger einem Aufeinandertreffen generell abgeneigt war. Am Abend des 16. August 2019 unternahm der Beschuldigte – wie er zuvor an- gekündigt hatte – erneut einen Anlauf, um sich mit dem Straf- und Zivilkläger zu treffen. Letzterer befand sich auf dem Festivalgelände des P.'s________ (Veran- staltung) in Q.________ und teilte dem Beschuldigten mit, dass er sich entweder dort mit ihm treffen oder andernfalls warten solle, bis er wieder zurück in Biel sei. Der Beschuldigte wollte sich nicht auf dem Festivalgelände mit ihm treffen. Darauf- hin drohte er dem Straf- und Zivilkläger, ihm und seiner Familie etwas anzutun, wenn er sich nicht mit ihm treffe, um den seit Tagen schwelenden Konflikt zu klären. Der Straf- und Zivilkläger gewann L.________ und M.________ als Beglei- tung und begab sich in den Bus in Richtung Bahnhof Biel. Während der Busfahrt wurden weitere Textnachrichten ausgetauscht und Telefonate geführt, wobei der Beschuldigte das J.________(Lokalität) in Biel als Treffpunkt bestimmte. Der Straf- und Zivilkläger teilte dem Beschuldigten vor dem Aufeinandertreffen mehrmals mit, dass er kein Messer auf sich trägt. Bei der Haltestelle in der Nähe des J.________ (Lokalität) entfernte sich der eben- falls im Bus mitgefahrene N.________ von der Gruppe. Der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte trafen mit ihrer jeweiligen Begleitung aufeinander. Die drei Begleiter sollten sich aus dem beiderseits gewollten Faustkampf raushalten. Es gab keine Steinwürfe vonseiten des Straf- und Zivilklägers. Stattdessen gerieten dieser und der Beschuldigte wie beiderseits beabsichtigt ohne vorgängigen Wort- wechsel in eine körperliche Auseinandersetzung. Wer dabei den ersten Schlag machte bzw. einen Treffer landete, lässt sich nicht bestimmen und kann offenge- lassen werden. Nach (vermutlich) mehreren Treffern beiderseits zückte der Be- schuldigte sein mitgebrachtes Messer unbekannter Länge und Art und stach damit mehrmals mit einer gewissen Heftigkeit gegen den Oberkörper des Straf- und Zivil- klägers. Dieser wich den mehreren Stichversuchen gegen seinen Kopf erfolgreich aus, erlitt jedoch eine Schnittwunde an der rechten Brustkorbseite und am rechten Handgelenk sowie einen mindestens 8 cm tiefen Einstich am linken Unterbauch. In- folge der körperlichen Auseinandersetzung und der erlittenen Verletzungen ging er zu Boden. L.________, der das Messer in Händen des Beschuldigten bemerkt hatte, interve- nierte, als dieser sich über den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger beugte. Er versetzte dem Beschuldigten einen Fusstritt gegen die Brust. Dieser ging eben- 30 falls zu Boden und liess das Messer fallen. Als er wieder aufstehen wollte, versetz- te L.________ ihm einen Faustschlag gegen die Wange. Auf die weiteren Vorgänge während des Aufeinandertreffens ist an dieser Stelle nicht einzugehen. Stattdessen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen Raufhandels in Ziff. III.2.2. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs verwiesen (pag. 1576 f.). Der Beschuldigte und K.________ verliessen den Tatort und begaben sich zum P.________(Veranstaltung). Auf dem Weg dorthin entsorgte der Beschuldigte das Messer. M.________ und der erneut zur Gruppe gestossene N.________ setzten einen Notruf ab und leisteten erste Hilfe, während L.________ den Tatort ebenfalls verliess. 13. Ziff. I.3.2. AKS (versuchte Nötigung) 13.1 Vorwurf Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt (pag. 1083): Nötigung, begangen am 30.08.2019 in Biel, vor dem R.________ (Lokalität), zum Nachteil von D.________ dadurch dass der Beschuldigte dem [Straf- und Zivilkläger] drohte, er werde wieder gestochen, evtl. es werde ihm wieder etwas passieren, wenn er bei der Polizei wegen des Vorfalls vom 16./17.08.2019 gegen ihn aussage. Er hielt dabei ein Messer in der Hand. Der Privatkläger wurde dadurch einge- schüchtert, machte aber bei der Polizei Aussagen zum Vorfall und belastete den Beschuldigten. 13.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz stufte die Aussagen des Straf- und Zivilklägers unter anderem auf- grund seiner stimmigen Beschreibung eines halbmondförmigen, farbigen Messers auch in diesem Punkt als glaubhaft ein. Sie glaubte dem Beschuldigten nicht, dass er sich lediglich für die Vorkommnisse am 16. August 2019 habe entschuldigen wollen und das besagte Messer rund 3 Monate zuvor verloren habe. S.________ und K.________ hätten demgegenüber offenkundig den Beschuldigten decken wol- len und ihre Aussagen seien überdies nicht stimmig. 13.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, die Vorinstanz habe auch zu die- sem Vorwurf zu Unrecht auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt. Dessen Mutter habe sich bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, sie befürchte ei- nen Racheakt ihres Sohnes. Das weise darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger ein Motiv für eine falsche Anschuldigung gehabt habe. Die Aussagen des Beschul- digten, insbesondere betreffend den Handschlag am Ende des Gesprächs, würden mit den Aussagen der übrigen Anwesenden übereinstimmen. Er habe schlüssig er- klären können, weshalb der Straf- und Zivilkläger ein Messer, das in seinem Besitz sei, so präzise habe beschreiben können. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz. Sie hob weiter hervor, dass der Beschuldigte oberinstanzlich neuer- dings eingestanden habe, das vom Straf- und Zivilkläger beschriebene Messer am 31 fraglichen Abend dabei gehabt zu haben. Es könne daher auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt werden. Fürsprecher E.________ schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft an. 13.4 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte am 30. August 2019 vor dem R.________ (Lokalität) in Biel aufeinandertrafen und ein Gespräch führten. 13.5 Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist, ob der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger in diesem Gespräch androhte, er werde wieder gestochen bzw. es werde wieder etwas passieren, wenn er wegen des Vorfalls vom 16. August 2019 bei der Polizei aussage. Zu untersu- chen ist weiter, ob der Beschuldigte bei diesem Vorfall ein Messer in der Hand hielt. 13.6 Beweiswürdigung der Kammer Es wird vorab auf die korrekte Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel und die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.2.-II.2.9. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1560 ff.). Der Straf- und Zivilkläger machte zu diesem Vorwurf im Kern konstante und stim- mige Aussagen (pag. 337, Z. 293 ff.; pag. 349 f., Z. 283 ff.; pag. 368, Z. 225 ff.; pag. 1263 f., Z. 44 ff.). Den geringfügigen Widersprüchen betreffend den Hand- schlag mit dem Beschuldigten ist keine Bedeutung beizumessen (pag. 339, Z. 369 ff. vs. pag. 1888, Z. 35 ff.). Der Straf- und Zivilkläger dürfte gemäss seiner Darstellung primär auf das Messer fokussiert und durch das Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten eingeschüchtert gewesen sein (vgl. die dazu passende Schilde- rung des Beschuldigten über das Verhalten des Straf- und Zivilklägers, pag. 378, Z. 237 f.). Widersprüche zu dieser – aus seiner Sicht – Nebensächlichkeit sind an- gesichts des Zeitablaufs nicht aussagekräftig. Viel bedeutender erscheint der Kammer die detaillierte Beschreibung des vorgehal- tenen Messers durch den Straf- und Zivilkläger. Dieses sei halbmondförmig und fa- rbig gewesen (pag. 339, Z. 349 ff.; pag. 350, Z. 295 ff.; pag. 368, Z. 230). Vom Be- schuldigten ist eine Aufnahme in den Akten, die ihn mit dem beschriebenen Messer zeigt und gemäss Extraktionsbericht vom 26. August 2019, also wenige Tage vor dem Vorfall, stammt (pag. 585; dazu ebenso pag. 350, Z. 305 ff.). Der Beschuldigte machte geltend, der Straf- und Zivilkläger hätte auch anders von dem Messer wis- sen können. Er machte allerdings in Bezug auf den Verbleib des Messers äusserst widersprüchliche Angaben. Anfänglich behauptete er, er besitze kein Messer mehr (pag. 409, Z. 520). Er habe vor rund 3 Monaten ein solches Messer in den Händen gehalten, habe es aber verloren (pag. 409, Z. 525 ff.). Auf Vorhalt des Videos sagte er aus, das Messer gehöre nicht ihm, sondern einem Kollegen (pag. 410, Z. 537 f.). Er habe am 30. August 2019 kein Messer dabeigehabt und sich nur beim Straf- und Zivilkläger mittels Handschlag entschuldigt (pag. 440, Z. 256 ff.). Vor der Vor- instanz behauptet er wiederum, er habe «das Messer» zuvor in der Wohnung oder 32 in der Jacke eines Kollegen vergessen gehabt (pag. 1277, Z. 1 ff.). Gegenüber der Kammer behauptete er neu, er habe an diesem Abend das fragliche Messer auf sich getragen, es aber wenige Stunden vor dem Aufeinandertreffen mit dem Straf- und Zivilkläger einem Kollegen abgegeben (pag. 1877, Z. 19 ff. und Z. 31 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft und als Schutzbehauptungen einzustufen sind. Die seinerseits und von der Verteidigung geltend gemachte Falschbelastung durch den Straf- und Zivilkläger überzeugt nicht. In dessen Aussagen zu diesem Vorwurf ist keine Ag- gravationstendenz erkennbar. So sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte habe das Messer lediglich auf Hüfthöhe gehalten und nicht damit herumgefuchtet (pag. 350, Z. 295 ff.). Dies erscheint im Hinblick auf die Örtlichkeit – etwas abseits einer zu dieser Zeit stark frequentierten Lokalität in der Innenstadt von Biel – stim- mig. Ferner ist nicht einzusehen und wird von der Verteidigung nicht erklärt, wie der Straf- und Zivilkläger das eher exotische Messer des Beschuldigten dermassen präzise hätte beschreiben können, wenn dieser es nicht tatsächlich vorgezeigt hät- te. Die Schilderung des Straf- und Zivilklägers erscheint nicht zuletzt im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf stimmig. Dem Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt ledig- lich aus einem Polizeiaufruf bekannt, dass nach zwei unbekannten Tätern gesucht werde; ihm und K.________ war nicht klar, dass ihre Namen der Polizei bereits be- kannt waren. Die Aussagen der übrigen Befragten haben vor diesem Hintergrund nur geringe Bedeutung, stimmen aber im Wesentlichen mit der Darstellung des Straf- und Zivil- klägers überein. Alle Befragten einschliesslich K.________ sagten aus, es sei zu einer längeren Diskussion zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivil- kläger gekommen (pag. 479 f., Z. 520 ff.; pag. 496 Z. 206 ff.; pag. 256, Z. 19 ff.). Eine blosse Entschuldigung, wie vom Beschuldigten behauptet, hätte nicht 20-30 Minuten in Anspruch genommen und kein Schreien erfordert (vgl. dazu die Schilde- rung von K.________, pag. 480, Z. 538 und Z. 543). Dass die übrigen Anwesenden nichts von einem Messer erwähnten, überrascht nicht, da dieses eher verdeckt vorgezeigt wurde. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt. 13.7 Erstellter Sachverhalt Der Straf- und Zivilkläger begegnete am 30. August 2019 vor dem R.________(Lokalität) in Biel zufällig dem Beschuldigten. Dieser fing ihn ab und verwickelte ihn in eine Diskussion. Dabei drohte er dem Straf- und Zivilkläger an, dass ihm wieder etwas passieren würde bzw. er wieder gestochen werde, wenn er bei der Polizei wegen des Vorfalls vom 16./.17. August 2019 gegen den Beschul- digten aussage. Er hielt dabei ein halbmondförmiges farbiges Messer ca. auf Hüft- höhe in der Hand, um den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern. Dieser machte aber (weiterhin) Aussagen zum Vorfall und belastete den Beschuldigten. 14. Ziff. I.4.1 gemäss erweiterter AKS (pag. 1189; Drohung) 14.1 Vorwurf Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt (pag. 1189): Drohung, begangen am 21.05.2020 in Biel, Bahnhof, zum Nachteil von D.________, 33 dadurch dass der Beschuldigte gegenüber L.________ sagte, er werde nicht wegen versuchten Mor- des ins Gefängnis gehen, sondern wegen Mordes an D.________. D.________, der von L.________ darüber informiert worden war – wovon der Beschuldigte ausgehen musste – wurde dadurch in Angst versetzt. 14.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen von L.________ im zeitlichen Kontext des Verfahrens stimmig seien und er die Anschuldigung gegen den Beschuldigten beiläufig am Ende seiner Befragung gemacht habe. Sie stellte auf die Aussage von L.________ ab, die vom Straf- und Zivilkläger bestätigt worden seien. 14.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, der Vorwurf sei auf den Belas- tungseifer des Straf- und Zivilklägers zurückzuführen. Er habe während des Verfah- rens ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit L.________ abzusprechen. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde eingewandt, es sei nicht von einer Falschbelastung durch L.________ auszugehen. Es sei unwahrscheinlich, dass der Straf- und Zivilkläger eine Drittperson in eine falsche Anschuldigung miteinbezogen hätte. Namens des Straf- und Zivilklägers wurde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. 14.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte traf am 21. Mai 2020 in Biel auf L.________ und unterhielt sich kurz mit ihm. Im Übrigen wird der zur Anklage gebrachte Sachverhalt bestritten. 14.5 Beweiswürdigung der Kammer Es wird auf die nach Ansicht der Kammer zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1568 ff.). Die Aussage von L.________ stellt keine mit dem Straf- und Zivilkläger abgesprochene Falschbelastung dar. Andernfalls wäre der Vorwurf nicht beiläufig am Ende der Einvernahme erwähnt worden (pag. 286, Z. 241 ff.). Es gab in Anbetracht des be- reits seit längerer Zeit bestehenden, schwerwiegenden Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung auch keinen Grund für eine derartige Falschbelastung. Die Kammer geht wie bereits aufgezeigt generell davon aus, dass L.________ seine Aussagen nicht mit dem Straf- und Zivilkläger abgesprochen hatte (vgl. dazu E. 12.6.3 oben). Seine Schilderungen erscheinen differenziert und unbeeinflusst. Speziell hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass L.________ dem Straf- und Zivilkläger unmittelbar vor der fraglichen Aussage eine Mitschuld am Vorfall vom 16. August 2019 zugeschrieben hat (pag. 285, Z. 229 ff.). Auf seine Darstel- lung wird nicht zuletzt mit Blick auf die Aussagenqualität abgestellt. Der Beschuldigte stritt den Vorwurf pauschal ab und versicherte, dass es in seiner Situation nicht klug wäre, so etwas zu machen (pag. 441, Z. 304 ff.; pag. 1277, Z. 31 ff.). Seine Ausführungen, wonach er keinen Grund gehabt habe, sich so zu äussern und die Angelegenheit mit dem Straf- und Zivilkläger für ihn erledigt gewe- sen sei (pag. 1877, Z. 42 ff.), überzeugen jedoch nicht. Noch im Januar 2020 hatte 34 er sich in den sozialen Medien in herabwürdigender Weise zum Vorfall vom 16. August 2019 geäussert und mittels Tag-Funktion sichergestellt, dass der Straf- und Zivilkläger dies sehen würde (pag. 110). Für ihn war die Angelegenheit offen- sichtlich noch nicht erledigt. In die gleiche Richtung weist die von Fürsprecher E.________ eingereichte Instagram-Konversation des Beschuldigten mit T.________ vom 21. Mai 2021, in welcher der Beschuldigte diesen bedrohte und zu einem Faustkampf 1-gegen-1 aufforderte (pag. 1156 ff.). Vor und nach dem Tat- zeitpunkt legte der Beschuldigte somit ein Verhalten an den Tag, das seinen Zusi- cherungen, so etwas sicherlich nicht zu machen, offensichtlich widerspricht. Im Ergebnis ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussa- gen L.'s________ zu diesem Vorwurf abzuweichen. Der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist erstellt. 15. Ziff. I.4.2 gemäss erweiterter AKS (pag. 1189; Drohung) 15.1 Vorwurf Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt (pag. 1189): Drohung, begangen ca. Ende April / Anfang Mai 2021 in Biel, zum Nachteil von D.________, dadurch dass der Beschuldigte gegenüber U.________ sagte, er werde im laufenden Verfahren so- wieso freigesprochen, und wenn nicht, werde er sein Werk vollenden und gehe dann für Mord, nicht für versuchte Tötung, ins Gefängnis. D.________, der von U.________ darüber informiert worden war – wovon der Beschuldigte ausgehen musste – wurde dadurch in Angst versetzt. 15.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Gemäss der Vorinstanz seien die Aussagen von U.________ glaubhaft und nicht mit dem Straf- und Zivilkläger oder L.________ abgesprochen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten falsch hätte belasten sollen. 15.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte vor, auch die Anschuldigungen von U.________ seien auf den Belastungseifer des Straf- und Zivilklägers zurückzuführen. Es müsse ein leichtes gewesen sein, ihn zu seinen Aussagen zu bewegen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Na- mens des Straf- und Zivilklägers wurde ebenfalls auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen. 15.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte führte während seiner Tätigkeit in einer Garage mehrere Ge- spräche mit U.________ (pag. 1218, Z. 10 ff.). Weiter ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt bestritten. 15.5 Beweiswürdigung der Kammer Es wird auch hierzu vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1570 ff.). Deren Schlussfolge- rung, wonach die Aussagen von U.________ glaubhaft sind, schliesst sich die Kammer ausdrücklich an. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang seine Aus- 35 sage zum Treffpunkt, wo er die Äusserung des Beschuldigten mit dem Straf- und Zivilkläger besprochen habe. Dass sie beide unterschiedliche, aber in unmittelbarer Nähe zueinander liegende Treffpunkte nannten, spricht klar gegen eine vorgängige Absprache (pag. 1268, Z. 20 f.; pag. 1265, Z. 22 ff.). Die von U.________ geschil- derte Reaktion auf die Äusserung des Beschuldigten wirkt selbstkritisch und au- thentisch – und daher glaubhaft. Er habe nicht so reagiert, wie er gewollt habe; er hätte ihm gerne gesagt, dass er dies unrecht finde, habe sich aber nicht getraut (pag. 1268, Z. 39 f. und Z. 44 ff.). Ein Komplott seitens des Straf- und Zivilklägers, wie von der Verteidigung geltend gemacht, kann ausgeschlossen werden. Der In- halt der vorgeworfenen Äusserung entspricht ausserdem der gegenüber L.________ gemachten Äusserung, welche die Kammer als erstellt erachtet. Für die Kammer besteht kein Grund, von den Aussagen U.'s________ abzuwei- chen. Der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 16. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung (Ziff. I.1. AKS) Es wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1572 ff.). Indem der Beschuldigte in dem dynamischen Gesche- hen mehrmals mit einer mehrere Zentimeter langen Klinge unkontrolliert und mit einer gewissen Heftigkeit gegen den Oberkörper und den Kopf des Straf- und Zivil- klägers stach und diesem zwei Schnittverletzungen sowie ein mindestens 8 cm tie- fe Stichverletzung zufügte, nahm er dessen Tod in Kauf. Er wusste im Sinne allge- meiner Lebenserfahrung, dass das Zustechen in einem dynamischen Geschehen schwerwiegende, mitunter unbeabsichtigte Verletzungen verursachen kann, die wiederum zum Tod des Opfers führen können. Insoweit bestand an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung Einigkeit zwischen den Parteien. Der Beschuldigte handelte im Sinne des oberinstanzlichen Beweisergebnisses und entgegen der Verteidigung nicht in Notwehr bzw. Notwehrexzess. Er wurde nicht mit Steinen beworfen und aufseiten des Straf- und Zivilklägers war keine «Horde» anwesend. Allfällige, sich in der Nähe des Tatorts befindende Personen hatten kei- nen Bezug zum Geschehen. Der Beschuldigte hatte keinen Grund zur Annahme, dass dem Straf- und Zivilkläger eine grössere Anzahl an Personen zur Seite stehen oder er eine Waffe einsetzen würde. Dieser hatte dem Beschuldigten kurz vor dem Aufeinandertreffen unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er kein Messer mitbringt (pag. 643; pag. 646). Der Beschuldigte zückte das Messer während der beiderseits beabsichtigten wechselseitigen 1-gegen-1-Schlägerei zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger. Seine auf Notwehr bzw. Notwehrexzess abzielen- den Sachverhaltsdarstellungen sind offensichtliche Schutzbehauptungen (s. auch pag. 653). Ein allfälliger erster Faustschlag des Straf- und Zivilklägers in der körperlichen Auseinandersetzung (was in der oberinstanzlichen Beweiswürdigung offengelassen wird) begründete entgegen der Verteidigung keine Notwehrsituation. Der Beschul- 36 digte hatte den Straf- und Zivilkläger explizit für einen Faustkampf zu sich zitiert und den (allfälligen) Erstangriff des Straf- und Zivilklägers dadurch vorsätzlich her- beigeführt. Er kann sich weder auf Notwehr, noch auf Notwehrexzess berufen (BGE 102 IV 228 E. 2.). Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 17. Versuchte Nötigung (Ziff. I.3.2. AKS) Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (Ziff. III.3.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1578 f.). Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 18. Drohung (Ziff. I.4.1 und I.4.2. gemäss erweiterter AKS) Es wird – auch zu diesen Vorwürfen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1579 f.). Der Beschuldigte wird der mehrfa- chen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig erklärt. V. Strafzumessung Die Strafzumessung betrifft nebst den oberinstanzlichen, hiervor abgehandelten Schuldsprüchen die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Rauf- handels und Nötigung. Die Übertretungsbusse wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hingegen in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 oben). 19. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1581 f.). 20. Wahl der Strafarten, Methodik und Strafrahmen Selbst für die Verteidigung war an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung klar, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Auch nach Ansicht der Kammer müssen sämtliche vorliegenden Straftaten mit Blick auf das Tatver- schulden, den engen Sachzusammenhang und die spezialpräventive Wirkung mit Freiheitsstrafen – allenfalls kurzen (Art. 41 StGB) – sanktioniert werden. Der Rauf- handel (Ziff. 2 AKS), die vollendete und die versuchte Nötigung (Ziff. 3 AKS) sowie die zwei Drohungen (Ziff. 4 gemäss erweiterter AKS) waren Ausdruck des Konflikts des Beschuldigten mit dem Straf- und Zivilkläger. Diese Delikte waren (mit Aus- nahme des Raufhandels) alle gegen den Straf- und Zivilkläger gerichtet und dreh- ten sich allesamt um die (zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierende) versuchte vorsätzliche Tötung vom 16. August 2019. Das Tatverschulden wiegt insgesamt zu schwer, als dass eine Geldstrafe für einzelne dieser Delikte als Sank- tion ausreichend erscheint. Der Beschuldigte wurde am 16. Juli 2018 und am 29. August 2019, also kurz vor den vorliegend zu beurteilenden Taten, bereits we- 37 gen teilweise einschlägigen Delikten zu bedingten Geldstrafen verurteilt, was offen- sichtlich nicht die gewünschte präventive Wirkung erzielte (pag. 1847 ff.). Er delin- quierte denn auch mehrmals während hängigem Verfahren erneut. Überdies be- stehen Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 27'000.00 gegen ihn (pag. 1835 ff.) und es wird eine Landesverweisung anzuordnen sein (dazu E. 32 unten). Eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe könnte voraussichtlich nicht vollzogen werden (vgl. dazu auch seine Aussagen, pag. 1871, Z. 41 f.). Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit zahlreiche Übertretungs- bussen nicht bezahlt hat und diese nun als Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst werden (edierte Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste [nachfolgend BVD-Akten], pag. 571 f.). Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Ge- samtstrafe zu verurteilen. Die schwerste Straftat bildet aufgrund des abstrakten Strafrahmens die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt 5-20 Jahre Freiheitsstrafe. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten dieses Strafrahmens liegen trotz gegebener Versuchsstrafbar- keit nicht vor. 21. Einsatzstrafe (versuchte vorsätzliche Tötung) 21.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das menschliche Leben. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts neutral zu gewichten, da es nichts Schwereres als den Tod eines Menschen gibt und die- sem Umstand bereits mit der hohen Mindeststrafandrohung Rechnung getragen wird. Der Beschuldigte stach in dem dynamischen Geschehen mit einer gewissen Hef- tigkeit und unkontrolliert gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers. Er ver- suchte ihn gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis zunächst mehrmals am Kopf zu treffen und fügte ihm insgesamt drei Stiche/Schnitte zu. Das Handeln des Be- schuldigten erscheint umso verwerflicher, als er dem Straf- und Zivilkläger beim vorgängig geführten Streit mehrmals mitteilte, er brauche kein Messer für die kör- perliche Auseinandersetzung (pag. 605; pag. 640). Entgegen seiner Ankündigung führte er jedoch aus Kalkül, nicht etwa aus blossem Zufall, ein Messer mit. Der Straf- und Zivilkläger hatte dem Beschuldigten hingegen zweimal kurz vor dem Aufeinandertreffen unmissverständlich mitgeteilt, dass er kein Messer auf sich tra- ge (pag. 643; pag. 646). Leicht verschuldensmindernd wirkt sich das provokative Verhalten des Straf- und Zivilklägers im Vorfeld aus. Er hatte sich in der per WhatsApp geführten Konversa- tion am 13. August 2019 ähnlich niveaulos über den Beschuldigten geäussert, da- von gesprochen, dass er ihn abstechen würde, und ihm ein Bild eines Messers ge- schickt. Er liess sich in Erwartung eines Faustkampfs auf das Aufeinandertreffen ein, obwohl er auch einfach hätte die Polizei alarmieren können (pag. 1888, Z. 19 ff.). 38 Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zu einer mittleren objektiven Tatschwere. Angemessen erscheinen 10 Jahre Freiheitsstrafe. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was unter dem Titel der Willens- richtung praxisgemäss zu einer Reduktion der Tatschwere führt. Die von der Ver- teidigung geltend gemachte Reduktion um 25% ist nach Ansicht der Kammer je- doch zu hoch. Der Beschuldigte hatte sich während mehreren Tagen – offenbar in- tensiv – mit der Möglichkeit eines Messereinsatzes gegen den Straf- und Zivilkläger auseinandergesetzt. Anders kann der Inhalt seiner Sprachnachrichten nicht gedeu- tet werden. Dabei muss er zwangsläufig im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit ernster physischer Verletzungen durch den Einsatz eines Messers er- wogen haben. Indem er dennoch bewusst ein Messer zu dem Aufeinandertreffen mitnahm und mit diesem im dynamischen Geschehen mehrmals unkontrolliert so- wie mit einer gewissen Heftigkeit gegen den Oberkörper und den Kopf des Straf- und Zivilklägers stach, überschritt er das für blosse Inkaufnahme des Erfolgs i.S.v. Art. 12 Abs. 2 in fine StGB erforderliche Mass. Mit anderen Worten liegt der Even- tualvorsatz im vorliegenden Fall nahe am direkten Vorsatz (2. Grades). Der Be- schuldigte handelte auch nicht im Affekt oder in einer besonderen Bedrängnis. Das Handeln mit Eventualvorsatz rechtfertigt lediglich eine Reduktion im Umfang von 1 Jahr Freiheitstrafe. Die Beweggründe für das Aufeinandertreffen, auf welche die versuchte vorsätzliche Tötung zurückgeführt werden kann, sind absolut nichtig. Die Möglichkeit zur Vermeidung der eingetretenen Verletzung war nach Ansicht der Kammer voll erhalten. Die versuchte vorsätzliche Tötung vom 16. August 2019 kann diesbezüglich nicht losgelöst vom vorgängig geführten Streit betrachtet wer- den. Nach den anfänglich beidseitigen Drohungen und Beschimpfungen am 13. August 2019, pochte einzig der Beschuldigte mit aller Vehemenz auf ein Auf- einandertreffen. Der Zeitpunkt und die Umstände des Aufeinandertreffens hingen von seinem Willen ab (vgl. hierzu auch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Nötigung; E. 22.2 unten). Er hatte dem Straf- und Zivilkläger bereits am 14. August 2019 angekündigt, dass er sich am Wochenende mit ihm treffen wolle (pag. 626; pag. 628). Den angeblich übermässigen Alkohol- und Kokainkonsum, den die Ver- teidigung für eine Verminderung der Hemmschwelle anführt, unternahm er im Wis- sen, dass er sich mit dem Straf- und Zivilkläger treffen würde. Dass seine Hemm- schwelle während dem gesamten Zeitraum des mehrtägig geführten Streits infolge Alkohol- oder Kokainkonsums vermindert war, kann ausgeschlossen werden. Er hätte nach dem 14. August 2019 ausreichend Zeit gehabt, zur Besinnung zu kom- men und von diesem Treffen abzusehen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit leicht verschuldensmindernd aus. Mit Blick auf den Strafrahmen bleibt es dennoch bei mittlerem Tatverschulden. 21.3 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits geht die Kammer (bei hypothetischem Erfolgsein- tritt) von einem mittleren Tatverschulden aus. Angemessen erscheint eine Frei- heitsstrafe von 9 Jahren. 39 21.4 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch) Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt un- ter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, a.a.O., N 24 zu Art. 48a). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung ge- tragen werden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., N 28 zu Art. 22). Der Straf- und Zivilkläger befand sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Indes hätte der Darmdurchstich unbehandelt zu gefährlichen Komplikationen (pag. 182) bzw. die unkontrollierten Stiche zur Verletzung der Bauchhauptschlag- ader oder der Hohlvene führen können, was einen lebensgefährlichen Blutverlust hätte nach sich ziehen können (pag. 156; pag. 182). Das Ausbleiben einer akuten Lebensgefahr kann somit auf blossen Zufall und die zeitnahe medizinische Versor- gung zurückgeführt werden. Nach seiner Spitaleinweisung wurde der Straf- und Zi- vilkläger untersucht und notfallmässig operiert. Der Heilungsverlauf nach der Ope- ration verlief unauffällig. Bereits am 17. August 2019 konnte er von der Intensivsta- tion auf die chirurgische Bettenstation verlegt werden (pag. 143). Eine Arbeitsun- fähigkeit bestand «nur» während einer Woche (pag. 144). Es kann somit von einer vergleichsweise unkomplizierten medizinischen Versorgung ausgegangen werden. Rund 3 Jahre nach dem Vorfall verspürt der Straf- und Zivilkläger immer noch eine geringfügige Verletzung am rechten Daumen und hat grosse Narben von den Stich- und Schnittverletzungen sowie den chirurgischen Eingriffen. Er erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung und befindet sich in psychiatrischer Behand- lung. Diese nahm er – im Gegensatz zur Psychotherapie, die er bereits länger macht – erst nach dem Vorfall auf (pag. 1265, Z. 35 ff.). Zu Ungunsten des Beschuldigten muss gewertet werden, dass er nicht von sich aus vom Straf- und Zivilkläger abliess, sondern von L.________ körperlich ange- gangen wurde. Anschliessend verliess er den Tatort, ohne sich um den Straf- und Zivilkläger zu kümmern, offenbar im Vertrauen darauf, dass die verbliebenen An- wesenden medizinische Versorgung veranlassen würden. Zusammenfassend erlitt der Straf- und Zivilkläger in physischer Hinsicht zwar nicht zu bagatellisierende Schmerzen, aber nur vergleichsweise geringfügige langfristige Einschränkungen. Die medizinische Behandlung erfolgte zeitnah und komplikati- onslos. Die Kammer geht angesichts des persönlichen Eindrucks an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung nicht von einer schwerwiegenden psychischen Be- einträchtigung aus, wobei die aufgenommene Therapie einen Teil dazu beigetra- gen haben dürfte. Die Folgen für den Straf- und Zivilkläger sind somit – verglichen mit allen erdenklichen Fällen versuchter vorsätzlicher Tötung – überschaubar. Dass die erlittenen Verletzungen nicht schwerwiegender sind, ist allerdings blossem Zu- fall und der Intervention von L.________ geschuldet. 40 Angesichts dieser Umstände erscheint ein leicht höherer Abzug wegen Versuchs- strafbarkeit als in erster Instanz angezeigt. Die Kammer erachtet einen Abzug von 2 Jahren als angemessen. 21.5 Fazit zur Einsatzstrafe Es bleibt bei einem mittleren Tatverschulden. Die Einsatzstrafe beträgt 7 Jahre Freiheitsstrafe. 22. Asperation betreffend die weiteren Delikte 22.1 Raufhandel Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1586). Der Raufhandel umfasste vorliegend wenige Gewalteinwirkungen und ergab sich in erster Linie zum Schutz des Straf- und Zivilklägers. Aufseiten des Beschuldigten war dabei ein Messer im Spiel, das ihm sogleich von L.________ aus der Hand ge- treten wurde und nicht mehr zum Einsatz kam. Der Beschuldigte handelte eventua- lvorsätzlich. Sein Wille war nicht auf die Involvierung weiterer Anwesender gerich- tet. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer verglichen mit dem Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2021), S. 46, von einer höheren Tatschwere aus. Eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten er- scheint angemessen. Diese wird im Umfang von ½, ausmachend 1 Monat, aspe- riert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat. 22.2 Nötigung Es wird auch hierzu auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VI.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1586 f.). Der Beschuldigte stiess gegenüber dem Straf- und Zivilkläger schwerwiegende Drohungen gegen dessen Familie aus, um diesen zu einem Treffen zu bewegen. Die versursachte Zwangslage dürfte vergleichsweise milde gewesen sein. Der Straf- und Zivilkläger war einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten nicht gänzlich abgeneigt. Erschwerend wirkt sich aber der absolut nichtige Anlass für die Tat aus. Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschul- digte sich dermassen in die Auseinandersetzung verbissen hatte und das Aufein- andertreffen erzwungen werden sollte. Er handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die ebenfalls im Um- fang von ½, ausmachend 1 Monat, asperiert wird. Das Zwischenresultat beträgt 7 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe. 22.3 Versuchte Nötigung Die vom Beschuldigten geäusserte Drohung wiegt im Hinblick auf das Vorgefallene äusserst schwer und wurde durch das Vorhalten eines Messer noch verstärkt. Die 41 Absicht, den Straf- und Zivilkläger von wahrheitsgemässen Aussagen gegenüber der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden abzuhalten, erscheint sehr verwerf- lich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar ge- wesen. Bei hypothetischem Erfolgseintritt wären 4 Monate Freiheitsstrafe ange- messen. Dass der Erfolg der Tat ausblieb, ist einzig auf den Straf- und Zivilkläger zurückzu- führen. Dieser hatte den Beschuldigten bereits bei der Polizei belastet. Der Be- schuldigte hatte hingegen alles unternommen, damit der angestrebte Erfolg hätte eintreten können. Dies rechtfertigt eine Reduktion von lediglich 1 Monat auf 3 Mo- nate Freiheitsstrafe. Die Tat stand zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. August 2019. Da jedoch der räumliche und der zeitliche Zusammenhang fehlt, wird praxisgemäss im Umfang von ⅔, ausmachend 2 Monate, asperiert. Das Zwi- schenresultat beträgt 7 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe 22.4 Drohung, mehrfach begangen Die beiden Vorwürfe sind hinsichtlich des Vorgehens und des Verschuldens ver- gleichbar. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit für beide Schuldsprüche wegen Drohung. Auch hier muss das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – die in- nere Freiheit und das Sicherheitsgefühl – mit Blick auf die Vorgeschichte als schwerwiegend bezeichnet werden. Dem Straf- und Zivilkläger, der bereits einen Messerangriff des Beschuldigten überlebt hatte, in Aussicht zu stellen, dass die Tat im Falle eines Schuldspruchs vollendet würde, ist äusserst verwerflich. Eine erheb- liche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls ergibt sich demgegenüber nicht aus den Akten. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und die Taten wären vermeidbar gewesen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer ein Strafmass von 1.5 Monaten Freiheits- strafe pro Drohung als angemessen. Dies wird im Umfang von jeweils ⅔, ausma- chend je 1 Monat, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. 23. Täterkomponenten Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten des Beschul- digten nach der Tat und im Strafverfahren wird auf die nachfolgenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.6.1.-2. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1587 f.): Der Beschuldigte wurde 1998 in der Slowakei geboren und verbrachte dort die ersten Jahre seiner Kindheit bei seinen Grosseltern. Im Alter von sieben Jahren (im August 2005, pag. 672) kam er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in die Schweiz. Seinen Vater kennt er nicht. Der Beschul- digte besuchte hier die obligatorische Schule und begann danach mit der Handelsmittelschule, brach jedoch wieder ab und arbeitete in der Folge temporär. Eine Lehre hat er keine absolviert resp. eine angefangene Lehre als Fahrzeugschlosser abgebrochen und eine geplante Lehre als Automechani- ker wegen des bevorstehenden Gerichtsverfahrens nicht angetreten (pag. 382 f., 433 Z. 9 ff., 1214 Z. 42 21 ff., 1280 Z. 1 ff.). In den letzten Jahren hatte er keinen festen Wohnsitz, sondern kam abwechs- lungsweise bei Kollegen oder seiner Mutter unter (pag. 109, 383). Kurz vor der Anordnung von Si- cherheitshaft wohnte er bei seiner Mutter in V.________, war arbeitslos und wurde nicht von der So- zialhilfe unterstützt (pag. 1214 Z. 15, Z. 23 f., Z. 27, 1280 Z. 1 ff., Z. 6 f.). Er ist ledig und ohne Kinder. Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse fliessen neutral in die Strafzumessung ein. […] Der Beschuldigte ist nicht geständig. In Bezug auf den Vorfall vom 16./17.08.2019 machte er stark bagatellisierende Aussagen, indem er sich auf Notwehr und den Konsum von Drogen, Medikamenten und Alkohol berief. Reue und Einsicht sind nicht erkennbar, der Beschuldigte schob die Schuld bis zu- letzt vollumfänglich dem Privatkläger zu («… er ist schlussendlich selber schuld», pag. 395 Z. 268 f.; «… hätte er mich nicht so provoziert, wäre es nicht so weit gekommen», pag. 1274 Z. 15 f.). Dieses Aussageverhalten darf als Ausdruck der ihm zustehenden Verteidigungsrechte selbstverständlich nicht zu seinen Ungunsten gewichtet werden, umgekehrt kann ihm dafür aber auch keine Strafminde- rung gewährt werden. Negativ zu werten ist hingegen das Delinquieren während hängigem Verfahren. Nachdem der Be- schuldigte den Privatkläger bereits kurz nach dem gravierenden Vorfall vom 16./17.08.2019 am 29./30.08.2019 erneut mit einem Messer bedroht hatte, stiess er auch nach Bekanntgabe der Eröff- nung der Strafverfolgung (am 02.09.2019) und knapp einem Monat in Untersuchungshaft weitere Drohungen gegen den Privatkläger aus. Auch ein Konfrontationsgespräch mit der Polizei am 08.06.2020 (pag. 108, 1278 Z. 15 ff.) nach der am 21.05.2020 gegenüber L.________ ausgestosse- nen Drohung und der Hinweis der Staatsanwältin anlässlich der Einvernahme am 26.06.2020, wo- nach insbesondere auch eine erneute Untersuchungshaft geprüft werde, sollte es zu weiteren Dro- hungen kommen (pag. 442 Z. 327 ff.), konnten nicht verhindern, dass der Beschuldigte kurz vor dem Hauptverhandlungstermin gegenüber U.________ wieder eine Todesdrohung betreffend den Privat- kläger äusserte. Dieses Verhalten zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und ist im Umfang von drei Monaten strafschärfend zu berücksichtigen. Aus Sicht der Kammer ist besonders das Verhalten des Beschuldigten im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hervorzuheben. Wenige Wochen davor zettelte er einen Streit mit T.________ an in der Absicht, erneut ein 1-gegen-1 durchzuführen (vgl. pag. 1156 ff.). Gegenüber T.________ brüstete er sich mit sei- nen Taten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (pag. 1165). Der einzige Unter- schied in der Dynamik des Streits besteht darin, dass sich T.________ nicht darauf einliess und deeskalierte (pag. 1172 f.). Die Erklärung des Beschuldigten zu die- sem Vorfall anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 1878, Z. 21 ff.) sind mit Blick auf sein generelles Aussageverhalten unglaubhaft und lassen sich mit dem Chatprotokoll nicht in Einklang bringen (vgl. pag. 1164). An seiner oberin- stanzlich geäusserten Einsicht in eigenes Fehlverhalten (z.B. pag. 1879, Z. 14 ff.) bestehen erhebliche Zweifel. Der Vorfall veranschaulicht eine mangelnde Einsichts- fähigkeit. Dass sich der Beschuldigte rund eine Woche nach dem Vorfall vom 16. August 2019 beim Straf- und Zivilkläger über dessen Wohlbefinden erkundigte, (pag. 649 f.), ist durchaus zu erwähnen, fällt in Anbetracht dieser Umstände aber nicht ins Gewicht. 43 Auch im oberinstanzlichen Verfahren legte der Beschuldigte kein Geständnis ab. Er setzte sein gegenangriffiges, den Straf- und Zivilkläger diskreditierendes Aussage- verhalten fort (vgl. pag. 1873, Z. 41 ff.). Die Vorstrafen fallen entgegen der Vorinstanz ins Gewicht (pag. 1847 f.). Das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG stellt eine zumindest teilweise einschlä- gige Vorstrafe dar. Schliesslich verletzte und bedrohte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit einem Messer. Gegenüber den Justizbehörden verhielt sich der Beschuldigte nicht wie von ihm erwartet werden darf. Seine Haftpost unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Urteil zeugt vielmehr von absoluter Respektlosigkeit (pag. 1429 ff.). Gemäss dem Voll- zugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg verhält sich der Beschuldigte zwar hilfsbereit gegenüber Mitinsassen, insbesondere solchen, die kein Deutsch spre- chen. Allerdings sind in der kurzen Zeit seit dem Antritt 5 Disziplinierungen ver- merkt (pag. 1843 f.). Selbst im Justizvollzug hält sich der Beschuldigte nicht an die vorgegebenen Regeln. Zusammenfassend war der Beschuldigte vorbestraft, delinquierte mehrmals während laufendem Verfahren, zettelte in Freiheit erneut einen Streit an, verhielt sich respektlos gegenüber den Justizbehörden, wurde während der kurzen Zeit seit Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs mehrmals disziplinarisch sanktioniert und ist weder einsichtig noch reuig. Diese Umstände wirken sich deutlich zu seinen Un- gunsten aus. Angemessen erscheint eine Straferhöhung von 6 Monaten Freiheits- strafe. 24. Anrechnung Per 9. September 2021 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 1504 f.). Er befand sich somit mit Unterbrüchen während total 119 Tagen in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (2. - 27. September 2019 [pag. 6 und pag. 70]; 8. Juni 2021 - 8. September 2021). 25. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 119 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe per 9. Septem- ber 2021 vorzeitig angetreten wurde. VI. Widerrufsverfahren 26. Rechtliche Grundlagen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe. 44 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Als Widerrufsgrund mass- gebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich ange- nommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 2 zu Art. 46). 27. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die bisherigen bedingt ausgesprochenen Strafen den Beschuldigten nicht vor weiteren, schwerwiegenden Delikten, mitunter während laufendem Verfahren, hätten abhalten können. Es könne ihm keine günstige Legal- prognose gestellt werden. Daher seien die beiden bedingt ausgefällten Geldstrafen gemäss den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 zu widerrufen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1590). 28. Betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 Der Beschuldigte wurde wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG (SR 514.54) zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 1847). Die vorlie- genden Straftaten fallen allesamt in die Probezeit und weisen Überschneidungen mit dem damaligen Schuldspruch auf. So beging der Beschuldigte die versuchte vorsätzliche Tötung mit einem Messer unbekannter Art und bei der versuchten Nötigung kam ein halbmondförmiges, farbiges Messer zum Einsatz (vgl. Videoauf- nahme pag. 585). Gerade die zitierte Videoaufnahme und die im Vorfeld der ver- suchten vorsätzlichen Tötung geführte WhatsApp-Konversation legen eine gewisse Faszination des Beschuldigten gegenüber Messern nahe. Dass auch ein erneuter Einsatz gegen Dritte nicht ausgeschlossen ist, belegt der Vorfall wenige Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bei dem der Beschuldigte T.________ in mehreren Chat- und Sprachnachrichten beschimpfte und zu einem 1-gegen-1 aufforderte (pag. 1158 ff.). Es besteht aus Sicht der Kammer die hohe Gefahr wei- terer Vergehen gegen das Waffengesetz und weiterer Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben unter Einsatz von Messern. Zum gleichen Ergebnis kam die Risikoabklärung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs (BVD-Akten, pag. 656 ff.). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Wandlung, die er seit sei- ner Inhaftierung bzw. seit Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs durchgemacht habe, ist für die Kammer nicht ersichtlich. In der vergleichsweise kurzen Zeit im vorzeiti- gen Strafvollzug wurde er bereits fünf Mal disziplinarisch sanktioniert, mitunter we- gen Vorfällen mit Mitinsassen (pag. 1843 f.). Es besteht eine ungünstige Prognose. Der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 50.00 gemäss dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 ist somit geboten. 45 29. Betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 29. August 2019 wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie wegen unbe- rechtigtem Verwenden eines Fahrzeugs, Übertretung gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer (Ge- samt-)Busse verurteilt (pag. 1847 f.). Gemäss dem Vollzugsauftrag in den BVD- Akten wurde er am 3. Juli 2020 wegen geringfügigen Diebstahls, und somit erneut wegen eines Vermögensdelikts, verurteilt (BVD-Akten, pag. 571). Dies belegt, dass die ausgesprochene Geldstrafe nicht die angestrebte Wirkung erzielt hat. Überdies wurden weitere 6 Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Personenbe- förderungsgesetz sowie eine weitere Verurteilung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Vollzug gesetzt (BVD-Akten, pag. 571 f.). Diese zahlrei- chen Verurteilungen in kurzer Abfolge lassen eine geringe Empfänglichkeit für Spezialprävention erkennen. Selbst im vorzeitigen Strafvollzug wurde der Beschul- digte mehrmals wegen Betäubungsmittelkonsums diszipliniert (pag. 1843 f.). Der Beschuldigte legt durchwegs eine hohe Bereitschaft an den Tag, den strafrechtli- chen Normen zuwiderzuhandeln. Auch in Bezug auf dieses Urteil besteht somit eine ungünstige Prognose. Der Wi- derruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 ist ebenfalls geboten. 30. Kostenverlegung im Widerrufsverfahren Bei diesem Ergebnis ist die Auflage der erstinstanzlichen Kosten des Widerrufsver- fahrens von CHF 600.00 an den Beschuldigten zu bestätigen. In oberer Instanz werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. VII. Landesverweisung 31. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die Landesverweisung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- 46 gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefall- prüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftli- che Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Lan- des ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entspre- chende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvor- gaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten An- wesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz ge- borenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung ge- tragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integrati- on - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und da- mit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. E. 3.4.2). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwä- gung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten (zum Ganzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). 47 Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschulden- smässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV vom 4. November 1950 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begange- nen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergange- ne Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kultu- rellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein aus- schlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzel- fall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassen- de, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK- konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbür- gern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Auf- enthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur 48 unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, na- mentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Auf- enthaltsanspruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Per- son in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in die- sen Fällen. Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA ver- einbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Aus- länder» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gespro- chene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatli- chen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländer- rechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein per- sönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entge- gen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergange- nes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass wei- tere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicher- heit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko ei- ne schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 49 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das all- gemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche In- teressenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK so- wie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 32. Subsumtion 32.1 Echter Härtefall Die Vorinstanz führte zutreffend Folgendes aus (Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1594 ff.): Der Beschuldigte ist mit sieben Jahren in die Schweiz gekommen und hat damit einen grossen Teil seiner Kindheit sowie seine gesamte Jugend hier verbracht und insbesondere auch die obligatorische Schule besucht. Er ist deshalb als in der Schweiz aufgewachsen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB anzusehen. Der relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz steht nach dem unter Ziff. IV.6.1. Gesagten allerdings eine wirtschaftlich wenig erfolgreiche Integration gegenüber; der Beschul- digte hat keine Lehre absolviert und arbeitete bisher lediglich zeitweise temporär. Seine soziale Inte- gration bezieht sich vor allem auf seine Familie (Mutter, Bruder sowie Grossmutter und eine Tante, pag. 435 Z. 55 f., 1215 Z. 32 f., 1279 Z. 30) und einen Freundeskreis, der nicht über jeden Zweifel er- haben ist. Der Beschuldigte weist sodann Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 6'900.00 sowie Betreibungen im Umfang von ca. CHF 5'400.00 auf (pag. 904, 906) und seine Rechtstreue war schon vor der Anlasstat durch zwei Vorstrafen getrübt. Der Beschuldigte ist noch jung, ledig und kinderlos, spricht slowakisch und verfügt in der Slowakei über familiäre Kontakte. Auch wenn er gemäss eige- nen Angaben seit mittlerweile rund fünf Jahren nicht mehr in der Slowakei war und seine Zukunft bei seiner Familie hier in der Schweiz sieht (pag. 390 Z. 54 f., 1215 Z. 31 f., 1279 Z. 13 ff.), erscheint eine Reintegration in seinem Heimatland – wenn auch sicherlich mit gewissen Schwierigkeiten bzw. Härten verbunden – durchaus möglich. Die Wiedereingliederungsaussichten werden im Übrigen auch vom Migrationsdienst als gut beurteilt, zumal die slowakische Republik als EU-Land über vergleichbare so- ziale Strukturen wie die Schweiz verfügt (pag. 673). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich. Der Beschuldigte befand sich bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Freiheit und hätte Gele- genheit gehabt, sich zu beweisen und seine berufliche Eingliederung voranzutrei- ben. Dass er dennoch keine Arbeitsstelle längerfristig hielt (pag. 1280, Z. 1 ff.), veranschaulicht seine mangelnde Integrationsfähigkeit. Zwischenzeitlich belaufen sich die gegen ihn ausgestellten Verlustscheine auf rund CHF 27'000.00 (pag. 1836 ff.). Vom Bildungsangebot im vorzeitigen Strafvollzug macht er keinen Gebrauch (pag. 1845). Seine Deutschkenntnisse sind trotz des langen Aufenthalts limitiert. Respekt vor der öffentlichen Ordnung fehlt weitestgehend. Dies belegen die mehreren Vorstrafen, die vorliegenden Delikte und nicht zuletzt die zahlreichen, regelmässigen Bussen wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (BVD-Akten, pag. 571 f.). Sein Betragen in der Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug erscheint mit Blick auf die mehreren disziplinarischen Sanktionen ebenfalls durch- 50 zogen (pag. 1843 f.). Auch seine soziale Eingliederung ist zweifelhaft. Sein Kontakt zur Aussenwelt beschränkt sich in erster Linie auf seine Familie (pag. 1845), von der nahezu alle Angehörigen in der Schweiz leben. Indes ist die tatsächlich gelebte familiäre Bindung zweifelhaft. Der Beschuldigte beschrieb seine Kindheit als schwierig und wohnte nicht durchgehend bei seiner Mutter (vgl. auch pag. 1858). Eine tatsächlich gelebte partnerschaftliche Beziehung, die unter Art. 8 EMRK fallen könnte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist höchstens von einer durchschnittlichen Integration auszugehen. Die Wiedereingliederung in der Slowakei erscheint möglich und erfordert keinen si- gnifikant grösseren Aufwand als in der Schweiz. Der Beschuldigte beherrscht die Slowakische Sprache (vgl. die Haftpost in pag. 1432 ff.). Es ist zudem eine gewisse Identifikation mit der slowakischen Nationalität auszumachen. So nennt sich der Beschuldigte beispielsweise in den sozialen Netzwerken «slovak» und schickte dem Straf- und Zivilkläger im WhatsApp-Chat die Slowakische Landesflagge (pag. 616). Die Landesverweisung führt zu keinem schweren persönlichen Härtefall. Vollstän- digkeitshalber ist anzumerken, dass das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung vorliegend sehr hoch ist. Gegen den Beschuldigten wurde am 16. Juli 2018 ein Strafbefehl mit einer bedingten Geldstrafe ausgefällt. Dieser «Schuss vor den Bug» hielt ihn nicht davon ab, rund ein Jahr später einen Angriff auf das höchs- te dem Strafrecht bekannte Rechtsgut auszuüben. Auch die laufende Strafuntersu- chung führte nicht zu einem Umdenken. Der Beschuldigte drohte dem Straf- und Zivilkläger während der Untersuchung zweimal mit dem Tod. Wenige Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war er ausserdem in einen ähnlichen Kon- flikt verwickelt wie zuvor mit dem Straf- und Zivilkläger (pag. 1158 ff.). Das nahezu identische Betragen gegenüber T.________ offenbart eine geringe Lernfähigkeit seitens des Beschuldigten. Es muss von einer sehr hohen Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben ausgegangen werden. Dies überwiegt sein priva- tes Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich. 32.2 Unechter Härtefall Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen geht denn auch die Kammer nicht von einem unechten Härtefall aus (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 1590 ff.). Insbesondere steht das FZA einer Landesverweisung nicht ent- gegen. Vom Beschuldigten ginge in Freiheit eine grosse Gefahr für weitere, schwe- re Delikte gegen Leib und Leben aus. Sein mangelnder Respekt vor der öffentli- chen Ordnung wurde bereits mehrfach thematisiert. Die Landesverweisung ist nach Art. 5 Anhang I FZA gerechtfertigt. 32.3 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. 32.4 Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermes- 51 sen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). In Anbetracht der Schwere der be- gangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der mangelnden Einsicht und Reue erscheint es gerechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung im mittleren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens festzusetzen. Die von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzte Dauer ist angemessen. VIII. Zivilpunkt 33. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1596 f.). 34. Subsumtion Die Verteidigung anerkannte den Genugtuungsanspruch des Straf- und Zivilklä- gers, bezeichnete hingegen die von der Vorinstanz auf CHF 10'000.00 festgesetzte Summe als zu hoch, da die Folgen der Tat geringfügig seien. Die Vorinstanz setzte sich vertieft und mit Verweisen auf Literatur und Rechtspre- chung mit der Bemessung der Genugtuungssumme auseinander. Sie erwog zu- sammengefasst, dass angesichts des schwerwiegenden Angriffs, der milden physi- schen Folgen und der anhaltenden psychischen Folgen von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 auszugehen sei. Diese sei wegen mittelschweren Selbstver- schuldens um 50% zu reduzieren (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1598). Für eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Genugtuungssumme besteht kein Anlass. Der Straf- und Zivilkläger wurde Opfer eines Tötungsversuchs, was grundsätzlich eine hohe Genugtuungssumme rechtfertigt. Die erlittenen Verletzun- gen konnten zwar ohne Komplikationen behandelt werden und verheilten gut. Da- von und von den erforderlichen medizinischen Eingriffen zeugen indes grosse Nar- ben an teils exponierten Stellen. Die ertragenen Schmerzen, in erster Linie infolge des Einstichs in den Oberbauch, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu bagatellisieren. Hinsichtlich der psychischen Folgen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu er- gänzen. Die dem Straf- und Zivilkläger zugefügte Unbill entspringt nach Ansicht der Kammer nicht ausschliesslich der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern auch der versuchten Nötigung vom 30. August 2019 sowie den zwei Drohungen vom 21. Mai 2020 und von Ende April/Anfang Mai 2021. Über einen Zeitraum von fast zwei Jahren drohte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mehrmals mit dem Tod und machte sich in den sozialen Medien über ihn lustig (pag. 110). Damit dürf- te sich die diagnostizierte und psychotherapeutisch behandelte posttraumatische Belastungsstörung jeweils akzentuiert haben. Im Sinne dieser Erwägungen ist Art. 49 Abs. 1 OR als Anspruchsgrundlage zu er- gänzen. Die Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 ist nicht zu beanstanden, eben- so wenig, dass den Straf- und Zivilkläger ein Selbstverschulden trifft. Es erscheint 52 jedoch fraglich, ob sein Beitrag zum schädigenden Ereignis dermassen gewichtig war, dass eine Reduktion der Haftungsquote um 50% gerechtfertigt ist. Der Straf- und Zivilkläger liess sich infolge einer Nötigung auf einen Faustkampf gegen den Beschuldigten ein und ahnte nichts von einem möglichen Messereinsatz (vgl. auch pag. 1890, Z. 34 ff.). Da die Kammer jedoch aufgrund des geltenden Verschlechte- rungsverbots die von der Vorinstanz auf CHF 10'000.00 festgesetzte Genugtu- ungssumme nicht überschreiten darf, kann diese Frage offengelassen werden. Für den Zinsenlauf wird einheitlich auf den 17. August 2019 abgestellt. Demnach wird der Beschuldigte in Anwendung der Art. 47 und 49 Abs. 1 OR verur- teilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. August 2019 zu bezahlen. IX. Kosten und Entschädigung 35. Verfahrenskosten 35.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 29'092.30 setzen sich zu- sammen aus Gebühren von CHF 25'925.00 (inkl. Gebühr für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteilsmotivs) sowie Auslagen von CHF 3'167.30 (exkl. Honorar der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands) und sind an- gemessen. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, wird die vor- instanzliche Kostenverlegung übernommen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten werden somit dem Beschuldigten auferlegt. 35.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’500.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Hierzu ist anzumerken, dass erst anlässlich des Parteivortrags eine Berufungsbeschränkung durch den Berufungs- führer erfolgte und in der Vorbereitung seitens des Gerichts von einer vollumfängli- chen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen werden musste. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in oberer Instanz. Die geringfügige Reduktion des Strafmasses stellt eine unwesentliche Abänderung des erstinstanz- lichen Urteils dar und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Demnach werden die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 6'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 53 36. Amtliche Entschädigungen 36.1 Rechtsanwalt C.________ 36.1.1 In erster Instanz Das von der Vorinstanz festgelegte Honorar des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten in sistiertem Mandat wird bestätigt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Kosten- verlegung im erstinstanzlichen Verfahren folgend ist der Beschuldigte vollumfäng- lich rück- und nachzahlungspflichtig, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.1.2 In oberer Instanz Für die amtliche Entschädigung in oberer Instanz wird auf die eingereichte Hono- rarnote abgestellt (pag. 1849 f.), die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Die Be- rechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren folgend ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.2 Fürsprecher E.________ 36.2.1 In erster Instanz Das von der Vorinstanz festgelegte Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers wird bestätigt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Kanton Bern kann die Rückzahlung vom Beschuldigten verlangen, wenn dieser in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Für- sprecher E.________ zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung in erster Instanz und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'964.70, verpflichtet (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivilkläger ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 36.2.2 In oberer Instanz Für die amtliche Entschädigung in oberer Instanz wird auf die eingereichte Hono- rarnote abgestellt (pag. 1919 ff.). Der geltende gemachte Zeitaufwand wird der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend um 1 Stunde gekürzt. Ferner sind im Zeitraum zwischen der Berufungsanmeldung und der Zustellung des erstinstanzlichen Urteilsmotivs zahlreiche Email-Korres- pondenzen mit dem Straf- und Zivilkläger vermerkt. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den damaligen Verfahrensstand nicht geboten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wird somit um eine weitere Stunde gekürzt. Die verbleibenden 12.75 Stunden zu normalem Honoraransatz und die 0.75 Stunden zum reduzierten An- satz werden der Einfachheit halber auf 13 Stunden zum normalen Ansatz gerundet. Im Übrigen werden die Angaben in der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. 54 Der Kanton Bern kann die Rückzahlung vom Beschuldigten verlangen, wenn dieser in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Für- sprecher E.________ zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung in oberer Instanz und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 700.05, verpflichtet (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivilkläger ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). X. Verfügungen Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 55 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Juni 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärte wurde: 1.1. des Raufhandels, begangen am 16./17. August 2019 in Biel; 1.2. der Nötigung, begangen am 16. August 2019 in Biel zum Nachteil von D.________; 1.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. – 17. August 2019 in Biel und anderswo im Kanton Bern durch Konsum von Kokain und Marihuana; 2. A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.3 hiervor sowie in Anwen- dung der Artikel 49 Abs. 2, 106 StGB und 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbus- se von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. August 2019 in Biel zum Nachteil von D.________; 2. der versuchten Nötigung, begangen am 29./30. August 2019 in Biel zum Nachteil von D.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen 3.1. am 21. Mai 2020 in Biel zum Nachteil von D.________; 3.2. ca. Ende April/Anfang Mai 2021 in Biel zum Nachteil von D.________; und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.2 sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 111, 133 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StPO 56 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 119 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe per 9. Sep- tember 2021 vorzeitig angetreten wurde. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29'092.30. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 600.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Oberinstanzlich werden keine Kosten für das Widerrufsverfahren ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 80.66 200.00 CHF 16’132.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 613.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’745.60 CHF 1’289.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18’035.00 volles Honorar CHF 20’165.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 613.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’778.60 CHF 1’599.95 Total CHF 22’378.55 nachforderbarer Betrag CHF 4’343.55 57 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'035.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 18'035.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 4'343.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 7.41 200.00 CHF 1’482.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’540.60 CHF 118.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’659.25 volles Honorar CHF 1’852.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 58.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’911.10 CHF 147.15 Total CHF 2’058.25 nachforderbarer Betrag CHF 399.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'659.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 1'659.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 399.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________, Fürspre- cher E.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 73.63 200.00 CHF 14’725.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’906.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’631.40 CHF 1’280.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’912.00 volles Honorar CHF 18’406.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’906.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’312.65 CHF 1’564.05 Total CHF 21’876.70 nachforderbarer Betrag CHF 3’964.70 58 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'912.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren von CHF 17'912.00 verlangen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 3'964.70, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’673.00 CHF 205.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’878.80 volles Honorar CHF 3’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 73.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’323.00 CHF 255.85 Total CHF 3’578.85 nachforderbarer Betrag CHF 700.05 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'878.80. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren von CHF 2'878.80 verlangen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 700.05, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in die- sem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 59 V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung der Artikel 47 und 49 Abs. 1 OR verurteilt, D.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. August 2019 zu bezahlen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, p.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger a.v.d. Fürsprecher E.________ - Rechtsanwalt C.________ (auszugsweise in Bezug auf die Entschädigung für die amtliche Verteidigung) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv unverzüglich) - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv unverzüglich) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv innert 10 Tagen) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nur Dispositiv; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nur Dispositiv; nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) 60 Bern, 21. Juli 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Oktober 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 61