A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. hiervor und in Anwendung der Artikel 19 Ziff. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a, BetmG, 40, 47, 49 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nun zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10'450.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00. V.