2.2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 9. Dezember 2019 in Bern (Art. 286 StGB). 3. A.________ in Anwendung von Art. 106 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Februar 2019, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: