1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Juni 2019 bis am 1. Oktober 2019 in S.________, Bern und andernorts, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde,