35 erachtete Honorarnote vom 15. Februar 2021 festzulegen (pag. 285 ff.). Fürsprecher D.________ ist durch den Kanton Bern mit CHF 8'075.70 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 1'938.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).