20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, sind infolgedessen ihm zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten für das oberinstanzliche Rückversetzungsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, sind ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 21. Amtliche Entschädigungen