Diese hat der Beschuldigte zufolge der Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung sowie Hinderung einer Amtshandlung vollumfänglich zu tragen. Der erstinstanzliche Verzicht auf eine Kostenausscheidung für den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 288) ist bereits in Rechtskraft erwachsen.