20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 10'450.00 (sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'450.00 und Auslagen von CHF 1’000.00 [exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, Art. 135 Abs. 4 StPO]). Diese hat der Beschuldigte zufolge der Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung sowie Hinderung einer Amtshandlung vollumfänglich zu tragen.