19. Ausgeschöpfte Urteilskompetenz des Einzelgerichts Eine Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung bzw. die Ausfällung einer Geldstrafe erübrigt sich vorliegend, zumal die Einzelrichterkompetenz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO mit der auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe bereits erreicht ist (vgl. die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 464). V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten