Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB ist zudem – wie beim Widerruf des bedingten Strafvollzugs bzw. beim Verzicht darauf nach Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5) – zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Dem Beschuldigten ist, wie bereits ausgeführt, eine Schlechtprognose zu stellen (vgl. die Erwägungen unter IV.17. Unbedingter Strafvollzug hiervor). Es ist deshalb die Rückversetzung anzuordnen. Die neu ausgesprochene Freiheitstrafe beträgt 22.5 Monate. Der Strafrest von 52 Tagen ist nach Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1