18.2 Subsumtion Der Beschuldigte wurde am 23. September 2019 / 1. Oktober 2019 (beigezogene Akten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Nr. 1450/12 Band 5, pag. 1682 ff., pag. 262) mit einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen. Die aufgeschobene Reststrafe betrug 52 Tage. Während der Probezeit beging der Beschuldigte am 9. Dezember 2019 die Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.3. der Anklageschrift) und am 2. Februar 2020 die Drohung (Ziff. I.2. der Anklageschrift), wobei für den letzteren Schuldspruch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.