18. Rückversetzung und Fazit Gesamtfreiheitsstrafe 18.1 Art. 89 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB Nach Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Rückversetzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Auf die Rückversetzung ist zu verzichten, wenn trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB).