Offensichtlich vermochte den Beschuldigten auch nicht nachhaltig zu beeindrucken, dass bereits die letzten beiden Vorstrafen unbedingt ausgesprochen worden waren (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. April 2022 [pag. 409]). Die schlechte Legalprognose deckt sich im Übrigen auch mit der hohen Rückfallgefahr, welche dem Beschuldigten in den forensischpsychiatrischen Gutachten vom 17. Dezember 2012 und vom 27. Dezember 2013 attestiert wurde (pag. 1145 Ziff. 7 und 9; pag. 1526 Ziff. 3.1; pag. 1526). Und schliesslich ist den Ausführungen von Staatsanwältin G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag.