17. Unbedingter Strafvollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen kann auf die korrekten vorinstanzlichen Urteilserwägungen verwiesen werden (pag. 360, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte zahlreiche, mehrheitlich einschlägige Vorstrafen. Darunter finden sich auch längere Freiheitsstrafen.