261) verurteilt. Dieser Strafbefehl erging also zeitlich teilweise nach den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3) zutreffend ausgeführt, dass vorliegend dennoch keine Zusatzstrafe auszufällen ist, da der Betäubungsmittelhandel als Handlungseinheit zu beurteilen ist und die letzte Einzeltat des Betäubungsmittelhandels im April 2019, mithin zeitlich nach dem Strafbefehl vom 28. Februar 2019 begangen wurde (pag. 360, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).