Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu gewichten. Den überwiegenden Teil der ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalte bestritt der Beschuldigte. Dass er in Bezug auf die veräusserte Kleinmenge von 2 g Kokain und bezüglich die Konsumwiderhandlungen geständig war, erleichterte die Strafverfolgung nicht massgeblich und führt entsprechend zu keinem «Geständnisrabatt», wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (pag. 359, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht ersichtlich, was weder straferhöhend noch strafmindern zu berücksichtigen ist.