Die zahlreichen, mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt die Kammer im Umfang von 6 Monaten straferhöhend. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, wenngleich er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausfallend wurde (pag. 279), er der oberinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb (pag. 456 f.) und er schliesslich auch die oberinstanzliche Urteilseröffnung wütend vorzeitig verliess (pag. 465). Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu gewichten.