Wie Staatsanwältin G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte (vgl. pag. 463), scheint der Beschuldigte in dieser Hinsicht gleichgültig und unbelehrbar zu sein. Dies zeigt sich insbesondere auch im Umstand, dass während des laufenden Verfahrens zwei weitere Betäubungsmitteldelikte hinzukamen, eines davon am 17. Februar 2021, nota bene am Tag nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2021 (vgl. die bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland edierten Akten BM 21 12526).