Konkret bildet die hiervor für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten die Einsatzstrafe. Diese ist in der Folge um die für den Schuldspruch wegen Drohung ausgefällte Strafe von 60 Strafeinheiten, angemessen, konkret um 45 Strafeinheiten, zu erhöhen. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16.5 Monaten (450 Strafeinheiten + 45 Strafeinheiten = 495 Strafeinheiten).