41 Abs. 1 StGB auch für den Schuldspruch wegen Drohung zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Somit ist zufolge gleicher Strafart für die Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung und wegen Drohung in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Konkret bildet die hiervor für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten die Einsatzstrafe.