Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (siehe Strafregisterauszug vom 12. April 2022 [pag. 404 ff.]: Urteile vom 21. Dezember 2006, vom 4. Juni 2009, vom 5. Juni 2009 [siehe gelöschte Strafregistereinträge auf pag. 228 f.] und vom 29. Juni 2012), die Tatsache, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht einbringlich wäre (siehe Akten Strafvollzug [pag. 1575], wonach 164 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus Bussenumwandlungen ausgesprochen wurden) und der Präventivgedanke führen in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auch für den Schuldspruch wegen Drohung zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe.