14.4 Strafart und asperierte Tatkomponentenstrafe An dieser Stelle ist zu prüfen, ob für den Schuldspruch wegen Drohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Kammer zu Recht auf eine Freiheitsstrafe erkannt, es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 355, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung und pag. 358, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (siehe Strafregisterauszug vom 12. April 2022 [pag. 404 ff.