14.3 Verminderte Schuldfähigkeit Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, welche dem Beschuldigten wegen der Drogensucht eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestieren und eine Reduktion von 15 auf 45 Strafeinheiten vornehmen (vgl. pag. 357, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung), sind für die Kammer in Bezug auf die Drohung keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit ersichtlich. Bei isolierter Betrachtung der Drohung würde die Kammer somit eine Strafe von 60 Strafeinheiten als schuldangemessen erachten. 14.4 Strafart und asperierte Tatkomponentenstrafe