Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, was sich leicht bzw. im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Die Beweggründe und das Tatmotiv des Beschuldigten sind unklar, dies ist neutral zu gewichten. Nach Berücksichtigung der sich insgesamt leicht strafmindernd auswirkenden subjektiven Tatkomponenten resultiert eine Strafe von 60 Strafeinheiten. 14.3 Verminderte Schuldfähigkeit