14. Konkrete Strafzumessung für die Drohung 14.1 Strafrahmen Für eine Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektive Tatschwere Es kann hierbei vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 357, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).