Vielmehr ist dem ausgeprägten Suchtmittelkonsum des Beschuldigten im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Konkret erachtet die Kammer eine Strafreduktion von 20% bzw. um 5 Monate als angemessen. Auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden somit im leichten Bereich anzusiedeln. Für das gesamte Tatverschulden erscheint eine Strafe von 15 Monaten verschuldensangemessen.