110 Z. 47 ff.). Die hiervor zitierten Gutachten sind jedoch bereits sehr alt und äussern sich überdies nicht zu einer Abhängigkeit bzw. einer verminderten Schuldfähigkeit. Im vorliegenden Strafverfahren wurde der Beschuldigte nicht begutachtet und auch sonst liegen keine Indizien vor, welche aktuell auf eine Drogenabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG hindeuten würden. Nach Auffassung der Kammer ist Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG infolgedessen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht anwendbar. Vielmehr ist dem ausgeprägten Suchtmittelkonsum des Beschuldigten im Rahmen von Art.