29 Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. W.________ vom 27. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zum Begutachtungszeitpunkt nicht unter einem Abhängigkeitssyndrom, jedoch unter schädlichem Konsum von Cannabis und Kokain litt (pag 1498). Dasselbe geht aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Dezember 2012 von Dr. R.________ hervor (pag. 11). Seit dem Jahr 2006 ergingen gegen den Beschuldigten zudem mehrere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen).