Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss selbst von Betäubungsmitteln abhängig sein und nicht nur gelegentlich solche auch selbst konsumieren (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 247 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2013 vom 5. März 2013 E. 2.2).