19 Abs. 3 Bst. b BetmG sieht vor, dass das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführte (vgl. pag. 356, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), reicht ein bloss schädlicher Gebrauch zur Anwendung des fraglichen Artikels nicht aus. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss selbst von Betäubungsmitteln abhängig sein und nicht nur gelegentlich solche auch selbst konsumieren (FINGERHUTH/SCHLEGEL/