Subjektive Tatschwere Betreffend Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte. Dies ist allerdings tatbestandsimmanent, wirkt sich deshalb neutral aus. 13.2.3 Fakultative Strafminderungsgründe Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG einen Abzug von einem Drittel bzw. 5 Monaten (pag. 356 f., S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Art. 19 Abs. 3 Bst.