In einem ersten Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass sich unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten die verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Faktoren insgesamt die Waage halten. Die Kammer gewichtet das objektive Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht und veranschlagt dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 13.2.2 Subjektive Tatschwere Betreffend Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte.