___) umgesetzt, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Auch in Bezug auf diese Menge hatte er mit E.________ jedoch nur einen Abnehmer, was wiederum zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt, bzw. die Vielzahl der Einzelgeschäfte, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. pag. 356, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung), wiederum etwas relativiert. In einem ersten Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass sich unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten die verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Faktoren insgesamt die Waage halten.