Ausgehend von einer umgesetzten Kokainmenge von 79.8 g reinem Kokain-Hydrochlorid ist von einer Strafe von rund 20 Monaten auszugehen. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass der grösste Teil des vom Beschuldigten veräusserten Kokaingemisches, nämlich 100 g, auf ein einziges Geschäft zurückzuführen ist, wobei dieses Kokain für weitere (End-)Abnehmer bestimmt war. Die restliche Menge von 14 g Kokaingemisch hat er aber in einer Vielzahl von Geschäften (ca. 28 Treffen mit E.________) umgesetzt, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.