Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Vorinstanz hat zur Bemessung des Ausmasses des verschuldeten Erfolges auf die Strafmasstabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER abgestellt (pag. 355 f., S. 30 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von einer umgesetzten Kokainmenge von 79.8 g reinem Kokain-Hydrochlorid ist von einer Strafe von rund 20 Monaten auszugehen.