13. Konkrete Strafzumessung für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 13.1 Strafrahmen Mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB), es handelt sich mithin um ein Verbrechen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (pag. 354, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 13.2 Tatkomponenten 13.2.1