Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist offensichtlich erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, zumal er in Kauf nahm, mit seinem Auftreten und seiner drohenden Äusserung den 12- jährigen C.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Der objektive und subjektive Tatbestand der Drohung ist somit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären ist. IV. Strafzumessung