_ wurde dadurch und durch das impulsive sowie aggressive Verhalten des Beschuldigten sowie die vorangehenden verbalen Auseinandersetzungen mit dem Mann im weissen Jäckchen und den beiden Jugendlichen in Angst und Schrecken versetzt. Er weinte während der Zugfahrt, war danach völlig aufgelöst und konnte in der Folge einige Tage nicht gut schlafen. Zudem hatte er einige Zeit lang Angst, alleine Zug zu fahren. Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist offensichtlich erfüllt.