180 N 21). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer tatsächlich in Angst (beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein) oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 12 und 31). Subjektiv ist Vorsatz respektive Eventualvorsatz gefordert. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 33).»