180 N 18). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 24). Dabei kann bei Drohungen gegenüber Kindern das altersbedingte subjektive Moment nicht ausser Acht gelassen werden (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 21).