180 N 14). Die Androhung des Übels kann sich sowohl gegen die Rechtsgüter des Bedrohten richten als auch gegen jene eines Dritten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 17). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (z.B. Bedrohung mit einer Spielzeugpistole). Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 18).