Genf 2018, § 51 S. 442). Eine Drohung im hier interessierenden Sinn liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten geschehen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 14).