180 Abs. 1. StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 349 f., S. 24 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Täter jemandem einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, der geeignet ist, ihn in Angst oder Schrecken zu versetzen, was bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig der Fall sein dürfte (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 19; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 51 S. 442).