Mit einer veräusserten Menge von gesamthaft 79.8 g reinen Kokain-Hydrochlorids erfüllt der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand deutlich und um mehr als ein Vierfaches. Auch in Bezug auf den qualifizierten Tatbestand handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, zumal ihm bewusst gewesen sein muss, dass eine solch grosse Menge Kokaingemisch (und insbesondere die einmalige Veräusserung von 100 g Kokaingemisch) geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist entsprechend in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst.