Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Ab einer Menge von 18 g reinen Kokains ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt. Mit einer veräusserten Menge von gesamthaft 79.8 g reinen Kokain-Hydrochlorids erfüllt der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand deutlich und um mehr als ein Vierfaches.