10.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 eine Menge von insgesamt 114 g Kokaingemisch bzw. 79.8 g reinem Kokain-Hydrochlorid erworben, besessen und anschliessend unter verschiedenen Malen an E.________ veräussert hat. Die Vorinstanz nahm zu Recht bezüglich aller Beschaffungs- und Veräusserungshandlungen des Beschuldigten aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges sowie aufgrund des einheitlichen Willensaktes eine Handlungseinheit an (pag. 348, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).