25 […] «Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung (i.S. von Art 19 Abs. 1 BetmG) mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung „in Gefahr bringen kann“ ergibt sich, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, Basel 2016, Art. 19 N 860).