Die Erwerbshandlungen stehen zu den anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität. Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 155, 157 und 159).